Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Allgemeine einleitende Bestimmung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote usw. zwischen Geba und ihrer Gegenpartei, unabhängig davon, in welcher Form sie geschlossen oder abgegeben wurden (mündlich, telefonisch, per Post, per Fax, per E-Mail usw.). Für alle von Geba geschlossenen Verträge gilt, dass die Gegenpartei alle Maßnahmen ergreifen muss, um die Sicherheit des Personals von Geba zu gewährleisten. So darf die Bedienung der von Geba zur Verfügung gestellten Geräte und die Beaufsichtigung des von Geba zur Verfügung gestellten Personals nur von Personen auf Seiten der Gegenpartei durchgeführt werden, die auf diesem Gebiet sachkundig sind und über die erforderlichen Genehmigungen, Diplome usw. verfügen. Diese Maßnahmen zur Schadensverhütung sind für Geba unerlässlich. Geba schließt ausdrücklich jede Haftung aus und die Gegenpartei hält Geba schadlos, wenn und soweit die Gegenpartei gegen diese Verpflichtungen verstößt. 

Artikel 1 Anwendbarkeit 

  1. In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen: 
    Geba: eine der Gesellschaften (Geba Verhuur B.V., Geba Equipment B.V.), die zur Geba-Gruppe gehören und die Geräte/Personal zur Verfügung stellen und/oder Dienstleistungen erbringen. 
    Gegenpartei: Die Gegenpartei von Geba (z.B. Mieter, Betreuer, Käufer, Kunde). 
  2. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Annahmen, Verträge und sonstigen Handlungen, die in welcher Form auch immer (mündlich, schriftlich, elektronisch) abgeschlossen, eingegangen oder vorgenommen werden und die sich auf die Bereitstellung von u.a. Geräten, Personal, den Verkauf von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Geba im Auftrag der Gegenpartei beziehen. 
  3. Abweichungen und/oder Ergänzungen zu den Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie zwischen Geba und der Gegenpartei schriftlich vereinbart wurden, und gelten außerdem nur für den konkreten Vertrag, in dem die abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder Klauseln ist ausgeschlossen, es sei denn, solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Klauseln wurden von Geba ausdrücklich schriftlich akzeptiert. 
  4. Außerdem gelten zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferanten von Geba. Im Falle einer Abweichung oder eines Widerspruchs zwischen diesen Bedingungen und denen der Lieferanten haben die von Geba angewandten Bedingungen Vorrang. 
    Die Bedingungen gelten auch für andere Vereinbarungen, einschließlich Folge- oder Zusatzvereinbarungen, an denen Geba und der Kunde oder deren Rechtsnachfolger beteiligt sind.

Artikel 2 Angebote 

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Angebote von Geba, in welcher Form auch immer, freibleibend. Ein unverbindliches Angebot von Geba kann von Geba widerrufen werden, auch innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nachdem Geba die Annahme durch die Gegenpartei erhalten hat. 
  2. Aussagen und Angaben von Geba zu Beginn, Dauer und Beendigung des (Miet-)Zeitraums bzw. zu Größe, Kapazität, Leistung oder Ergebnissen sind nur annähernd zu verstehen. 

Artikel 3 Preise und Sicherheit 

  1. Alle Preise von Geba verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die fällige Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. Soweit die Lieferung oder Zurverfügungstellung der Sache oder die Erbringung von Dienstleistungen durch (Personal von) Geba Kosten erfordert, z.B. Transportkosten, kann Geba diese dem Vertragspartner ebenfalls gesondert in Rechnung stellen. 
  2. Wenn die Hinterlegung einer Kaution durch die Gegenpartei vereinbart wird, kann Geba die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aussetzen, bis die Kaution vollständig bezahlt ist. Die Kaution wird der Gegenpartei nach Beendigung des Vertrags zurückerstattet, ohne Ausgleich von Zinsen und vorbehaltlich der Verrechnung mit dem, was Geba aus welchem Grund auch immer von der Gegenpartei fordern kann. 
  3. Geba steht es jederzeit frei, vor Beginn der Ausführung eines Vertrags oder nach dessen Beginn vorzeitig eine angemessene Sicherheit oder eine zusätzliche Sicherheit von der Gegenpartei zu verlangen, wenn Geba dies für gerechtfertigt hält, und zwar in Form einer Bankgarantie, einer Kaution oder auf andere Weise. 
  4. Geba ist jederzeit berechtigt, aus dieser Sicherheit ihre Forderungen in Bezug auf die von der Gegenpartei zu erhaltende Gegenleistung, Kosten und eventuellen Schadenersatz einzutreiben. 
  5. Solange die Leistung einer angemessenen Sicherheit nicht erfüllt ist, ist Geba berechtigt, die Erfüllung des Vertrags ihrerseits für den Zeitraum auszusetzen, in dem die Sicherheit geleistet werden muss. Die Gegenpartei haftet für den Schaden, der Geba durch die Verzögerung entsteht. 
  6. Wenn nach Ablauf der gesetzten Frist keine angemessene Sicherheit geleistet wurde, hat Geba das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention und ohne weitere Ankündigung mit sofortiger Wirkung als aufgelöst zu betrachten, wobei die Gegenpartei verpflichtet ist, Schadenersatz, Kosten und Zinsen, einschließlich entgangenem Gewinn für das betreffende Projekt, zu leisten. 

Artikel 4 Zahlung 

  1. Was immer die Gegenpartei Geba schuldet, ist rechtzeitig, d.h. innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, entweder in bar in den Geschäftsräumen von Geba oder durch Überweisung auf ein von Geba angegebenes Bankkonto zu zahlen. Eine Überweisung gilt nur dann als rechtzeitig, wenn der fällige Betrag spätestens zu dem dafür vereinbarten Fälligkeitstermin auf dem im vorigen Satz genannten Bankkonto gutgeschrieben wird. Die Gegenpartei gerät durch den bloßen Ablauf der Frist in Verzug, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. Die Gegenpartei verzichtet hiermit ausdrücklich auf ihr Recht, mit von ihr geltend gemachten Gegenforderungen aufzurechnen. 
  2. Wenn und soweit der Geba geschuldete Betrag (oder ein Teil davon) nicht zum vereinbarten Zeitpunkt eingeht, ist Geba unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte berechtigt, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist: 
    (a) Zinsen in Höhe von 1,5% pro Monat auf den (unbezahlten Teil des) geschuldeten Betrags ab diesem Datum zu berechnen, wobei bei der Berechnung ein Teil eines Monats als ganzer Monat gilt, und (b) die Erfüllung des Vertrags, in Bezug auf den die Gegenpartei mit der Zahlung in Verzug ist, sowie aller anderen Verträge mit der Gegenpartei auszusetzen. 
    Wenn die Gegenpartei das, was sie Geba schuldet, auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innerhalb der ihr gesetzten weiteren Frist vollständig bezahlt, ist Geba darüber hinaus berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. 
    Geba kann der Gegenpartei darüber hinaus alle Kosten in Rechnung stellen, die sie zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber der Gegenpartei gerichtlich oder außergerichtlich aufwenden muss. Die außergerichtlichen Inkassokosten pro Klage von Geba gegen die Gegenpartei werden von den Parteien auf mindestens € 1.250 festgelegt. 
  3. Eine Zahlung des Vertragspartners wird zunächst mit den geschuldeten Zinsen verrechnet, dann mit den Kosten, die Geba im Zusammenhang mit vertraglichen Versäumnissen des Vertragspartners aufwenden musste, und erst danach mit dem (restlichen) Betrag, den sie Geba schuldet, wobei die erste abgelaufene Frist Vorrang vor der letzten abgelaufenen Frist hat. All dies gilt, sofern Geba nicht etwas anderes bestimmt. 
  4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist es der Gegenpartei nicht gestattet, einen Rabatt, einen Abzug oder eine Aufrechnung auf eine Zahlung anzuwenden. 
  5. Etwaige Ungenauigkeiten in den von Geba übermittelten Rechnungen sind Geba spätestens acht (8) Tage nach Rechnungsdatum mitzuteilen, andernfalls gilt der Rechnungsbetrag als unbestritten und somit fällig. 
  6. Im Falle einer nicht fristgerechten und/oder unvollständigen Zahlung sowie im Falle eines (Antrags auf) Konkurses, eines (Antrags auf) Zahlungsaufschubs, eines (Antrags auf) der (vorläufigen) Anwendung der gesetzlichen Regelung für natürliche Personen, einer Pfändung gleich welcher Art oder einer Liquidation des Unternehmens der Gegenpartei ist Geba berechtigt, den/die geschlossenen Vertrag/Verträge ohne gerichtliche Intervention als aufgelöst zu betrachten, unbeschadet des Rechts von Geba auf Zahlung des ausgeführten Teils des/der Vertrags/Verträge und/oder auf Schadensersatz, der unter anderem aus entgangenem Gewinn besteht. 

Artikel 5 Gesamtschuldnerische Haftung 

Besteht die Gegenpartei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags aus mehr als einer (juristischen) Person, so haftet jede dieser (juristischen) Personen gegenüber Geba gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen aus dem Vertrag. Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine juristische Person, haften ihre Geschäftsführer neben der Gegenpartei gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Verpflichtungen der Gegenpartei gegenüber Geba.  

Artikel 6 Übertragung von Rechten und Pflichten 

Der Vertragspartner kann Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Geba auf einen Dritten übertragen oder von einem Dritten übernehmen lassen. Geba kann die Zustimmung an Bedingungen knüpfen. 

Artikel 7 Haftung 

  1. Unbeschadet der Bestimmungen in diesem Artikel oder in den besonderen Bestimmungen haftet Geba niemals für Unzulänglichkeiten oder unrechtmäßige Handlungen gegenüber der Gegenpartei oder Dritten, es sei denn, ihr Haftpflichtversicherer kommt für solche Schäden auf. 
  2. Geba haftet in keinem Fall für Einkommensverluste und Kosten im Zusammenhang mit der Unterbrechung, Einstellung und/oder Wiederaufnahme eines Unternehmens oder eines Werks oder eines Teils des Unternehmens oder des Werks oder für Stagnation und/oder Schäden am Werk, die durch einen Mangel an einem verkauften Gegenstand, an der Ausrüstung, an der ausgeführten Arbeit oder durch Unzulänglichkeiten des Personals verursacht werden. 
  3. Im Falle höherer Gewalt (jeder von Geba nicht zu vertretende Umstand, der die Erfüllung des Vertrages dauerhaft oder vorübergehend verhindert) seitens Geba werden ihre Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei ausgesetzt, solange die höhere Gewalt andauert. Geba ist im Falle von höherer Gewalt nicht verpflichtet, der Gegenpartei einen Schaden zu ersetzen. 
  4. Geba haftet nicht für Kosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass die Arbeiten auf einem nicht ausreichend stabilen Untergrund ausgeführt werden, und auch nicht für Kosten und Schäden an Kabeln, Leitungen usw., die sich im, auf oder über dem Boden befinden. 
  5. Personal und Maschinen arbeiten auf Anweisung und unter der Aufsicht und Verantwortung der Gegenpartei, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 
  6. Geba haftet nicht für (die Ergebnisse von) Arbeiten, die auf Anweisung der Gegenpartei ausgeführt werden. 
  7. Die Gegenpartei haftet für alle Schäden, die während der Arbeiten an Dritten, am Eigentum Dritter und an der Ausrüstung und/oder dem Personal von Geba entstehen können. 
  8. Die Gegenpartei ist verpflichtet, eine angemessene Versicherung für Ansprüche im Sinne des vorigen Absatzes abzuschließen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Geba auf Verlangen die Versicherungspolice und die Prämienquittung(en) in Bezug auf die Versicherung vorzulegen und Geba jeden Anspruch gegen den Versicherer in Bezug auf eine Zahlung als Sicherheit zu verpfänden. 
  9. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Geba für jede Haftung, die sich aus diesem Artikel ergibt, zu entschädigen. 

Artikel 8 Stornierung 

  1. Stornierungen von "Ausrüstung" und "Personal" müssen bis spätestens 12.00 Uhr erfolgen,dem Buchungsbüro von Geba am Werktag vor der Bestellung gemeldet werden. Im Falle einer verspäteten Stornierung wird der geltende Tagessatz in Rechnung gestellt. 
  2. Stornierungen von "Asphalt-Sets" müssen bis spätestens 12.00 Uhr mittags, drei Werktage vor der Bestellung, bei der Buchungsstelle von Geba eingereicht werden. Bei einer verspäteten Stornierung wird für jeden Tag der Verspätung der geltende Tagessatz berechnet. 
  3. Bauzeit: Die Stornierung eines vom Kunden reservierten Asphaltsets, dessen Arbeiten ganz oder teilweise in eine oder mehrere Wochen der Bauzeit fallen, muss mindestens drei Wochen vor Beginn der Bauzeit in der Reservierungszentrale von Geba erfolgen. Im Falle einer verspäteten Stornierung wird für jeden Tag der verspäteten Stornierung der feste Tagessatz berechnet. 
  4. Bei Kündigung des Vertrages ist die Gegenpartei neben der Zahlung der bereits fälligen Kosten und Stunden verpflichtet, Geba den entstandenen Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. 

Artikel 9 Restliche Bestimmung, Gerichtsstandsklausel, Rechtswahl 

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aufgrund von Widersprüchen zu zwingenden Rechtsvorschriften für nichtig erklärt werden, verpflichten sich die Parteien, den Vertrag so zu ergänzen oder zu ändern, dass dem Willen der Parteien, wie er sich aus dem Vertrag ergibt, so weit wie möglich entsprochen wird. 
  2. Alle Streitigkeiten, die zwischen Geba und der Gegenpartei aufgrund dieses Vertrags entstehen können, werden in erster Instanz vom zuständigen Gericht im Bezirk Arnheim entschieden. 
  3. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem niederländischen Recht. 

Besondere Bestimmungen für die Vermietung von Ausrüstung

Artikel 1 Lieferung und Transport 

  1. Die Kosten für die Lieferung und den Abtransport sowie die Kosten für den Transport per Tieflader zum oder vom Werk und auf dem Werk gehen zu Lasten der Gegenpartei. 
  2. Zu den Transportkosten gehören auch die Arbeitsstunden des Fahrers für die Transportüberwachung im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen sowie die Autopauschale des Fahrers. 

Artikel 2 Berechnung der Miete 

  1. Die Geräte werden in Zeitabschnitten von jeweils 12 aufeinanderfolgenden Stunden vermietet. Wenn das Mietobjekt länger als vereinbart bei der Gegenpartei (oder einer anderen Partei als Geba) verbleibt, gilt dieser längere Zeitraum, wenn er weniger als 12 Stunden beträgt, als neuer Mietzeitraum oder, wenn er 12 Stunden oder länger beträgt, als neue Mietzeiträume von jeweils 12 Stunden, und die fällige Miete wird der Gegenpartei entsprechend in Rechnung gestellt. 
  2. Wenn Geba Personal für die Bedienung der gemieteten Geräte zur Verfügung stellt, gelten mindestens die gleichen Stunden, die für die Geräte berechnet werden, mit einem Minimum von 8 Stunden. 
  3. Wenn Geba die Lieferung der Geräte übernimmt, beginnt die Miete unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 1 in dem Moment, in dem die Mietsache am Einsatzort eintrifft. Wenn die Gegenpartei den Mietgegenstand bei Geba abholt, gelten für den Beginn der Mietzeit die Bestimmungen von Artikel 3 dieser Besonderen Bestimmungen. 
  4. Montage- und Demontagestunden von Expansionsstücken außerhalb der normalen Arbeitszeiten werden nicht als Mietstunden, sondern als Arbeitsstunden berechnet. 
  5. Wenn möglich, wird das Personal ein separates Transportmittel benutzen, das für das Nachsitzen zum Abwischen usw. benötigt wird. 
  6. Gerüstbauzeiten werden als Arbeitsstunden berechnet. 
  7. Geba ist berechtigt, die Miete anzupassen, wenn die Selbstkosten dies erforderlich machen. Die Mieterhöhung tritt 2 Wochen nach der schriftlichen Mitteilung der Erhöhung an den Vertragspartner in Kraft. 

Artikel 3 Mietdauer 

Die Miete beginnt an dem Tag, an dem der Mietgegenstand das Lager von Geba verlässt, und endet am Tag der Rückgabe an dieses Lager. Die Gegenpartei schuldet den normalen Mietzins auch während der Ferien und an anerkannten Feiertagen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Regen, Frostausfall oder Arbeitsstreik schuldet die Gegenpartei den normalen Mietzins, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Verspätungen, die während des Be- und Entladens und des Transports entstehen und die nicht die Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens Geba sind, sowie die Reparaturzeit für Reparaturen, die die Folge von Unachtsamkeit, unzureichender Wartung oder anderer Fahrlässigkeit seitens der Gegenpartei sind, gelten als Mietzeit.  

Artikel 4 Zurverfügungstellung 

Die Gegenpartei hat die Mietsache bei Erhalt oder zumindest unverzüglich danach sorgfältig auf Tauglichkeit, Vollständigkeit und Unversehrtheit zu untersuchen. Stellt die Gegenpartei dabei Mängel fest, muss sie diese unverzüglich schriftlich an Geba melden. Mängel, die die Gegenpartei nicht rechtzeitig entdeckt hat, weil sie es versäumt hat, die Mietsache bei oder unverzüglich nach Erhalt der Mietsache sorgfältig auf Tauglichkeit, Vollständigkeit und Unversehrtheit zu untersuchen, oder Mängel, die die Gegenpartei Geba nicht rechtzeitig schriftlich gemeldet hat, können keinen Grund für eine Minderung des Mietpreises, eine Auflösung des Mietvertrags oder einen Schadensersatz darstellen. 

Artikel 5 Ausrüstung und Bedienpersonal 

  1. Wenn der Vertragspartner Personal von Geba anstellen möchte, ist der Vertragspartner ohne ausdrückliche Genehmigung von Geba nicht befugt, das Personal zur Bedienung von Geräten einzusetzen, die nicht dem Vertragspartner oder Geba gehören. 
  2. Die Gegenpartei ist für das korrekte, rechtzeitige und vollständige Ausfüllen und die Genehmigung der Zeiterfassungsbögen verantwortlich. Im Falle einer Abweichung zwischen den bei Geba eingereichten Zeiterfassungsbögen und den von der Gegenpartei aufbewahrten Daten gilt der bei Geba eingereichte Zeiterfassungsbogen als korrekt, sofern die Gegenpartei nicht das Gegenteil beweist. 
  3. Der Vertragspartner darf das Personal von Geba nicht direkt bezahlen oder dem Personal von Geba Vorschüsse gewähren. 
  4. Geba ist gegenüber der Gegenpartei nicht zu irgendeinem Schadenersatz für Schäden verpflichtet, die dem Personal von Geba oder an Sachen/Personen bei der Gegenpartei oder bei Dritten infolge von Handlungen oder Unterlassungen des Personals von Geba entstehen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, für eine angemessene Haftpflichtversicherung mit vollständiger Deckung für alle direkten und indirekten Schäden im Sinne dieses Absatzes zu sorgen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Geba für alle direkten und indirekten Schäden im Sinne dieses Absatzes schadlos zu halten. 
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Arbeit des Personals von Geba zu beaufsichtigen, wobei der Vertragspartner gegenüber dem Personal von Geba die gleiche Verpflichtung hat wie gegenüber seinen eigenen Mitarbeitern. 
  6. Sofern zwischen Geba und dem Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, entsprechen die (Stunden-)Vergütung und andere Zulagen des Personals von Geba dem Gehalt und den Zulagen, die vergleichbaren Mitarbeitern in ähnlichen Positionen des Vertragspartners gewährt werden. 
  7. Die Gegenpartei ist (gemäß dem Gesetz über die Arbeitsbedingungen, Art. 7:658 BW und den damit verbundenen Vorschriften) verpflichtet, einen sicheren Arbeitsplatz und sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Die Gegenpartei ist gegenüber Geba und dem Personal von Geba für Schäden, die sich aus der Verletzung dieser Bestimmung ergeben, voll haftbar und verantwortlich. Die Gegenpartei stellt Geba in vollem Umfang von Ansprüchen frei, die gegen Geba wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung eines sicheren Arbeitsplatzes und sicherer Arbeitsbedingungen erhoben werden. 

Artikel 6 Nutzungsbedingungen 

  1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, das Mietobjekt mit der gebotenen Sorgfalt zu nutzen, wozu auch gehört: 
    dass die Gegenpartei das Mietobjekt nur zu dem Zweck verwendet, der in dem Vertrag beschrieben ist, für den es gemietet wurde; 
    • dass die Gegenpartei die Mietsache unter Beachtung der Anweisungen nutzt, die Geba ihr in Form von Bedienungsanleitungen usw. oder auf andere Weise zur Verfügung stellt; 
    • dass die Gegenpartei den Mietgegenstand laufend auf seinen ordnungsgemäßen Betrieb hin überprüft und, soweit nicht anders vereinbart, unverzüglich die für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderliche tägliche Wartung durchführt, und zwar in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Herstellers, sofern vorhanden; 
    • dass die Gegenpartei alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um Schäden und/oder Verlust des Mietobjekts zu verhindern; 
    • dass der Vertragspartner den Mietgegenstand nicht von dem Ort, an dem der Mietgegenstand aufgrund des Mietvertrags genutzt werden soll, wegbewegen oder verlagern darf, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung von Geba eingeholt; 
    • dass die Gegenpartei alle (Sicherheits-)Maßnahmen einhält, die vernünftigerweise zur Art der Arbeit gehören, einschließlich Verkehrssicherheit, Vorschriften über Arbeitsbedingungen und dergleichen; 
  1. Wenn für die Nutzung des Mietobjekts eine Genehmigung erforderlich ist, sorgt die Gegenpartei, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, für die rechtzeitige Beschaffung der Genehmigung. 
  2. Der Gegenpartei ist es untersagt, den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Geba Dritten zur Vermietung, Untervermietung, Nutzung oder anderweitig zur Verfügung zu stellen. 
  3. Wünscht Geba zu Inspektions-, Wartungs- oder Reparaturzwecken Zugang zum Mietobjekt, so hat der Vertragspartner unverzüglich nach einer entsprechenden Aufforderung seine volle Mitwirkung zu leisten, die unter anderem darin besteht, dass der Vertragspartner einen geeigneten und sicheren Arbeitsplatz gemäß den geltenden Arbeitsschutz- und Umweltvorschriften zur Verfügung stellt, gegebenenfalls auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten des Vertragspartners. 
  4. Geba ist berechtigt, während der Mietzeit den Zustand der Mietsache und die Art und Weise, wie mit ihr gearbeitet wird, zu überprüfen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Geba dabei jede Mitwirkung zu gewähren. 
  5. Bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Artikels verwirkt der Vertragspartner gegenüber Geba eine sofort fällige und nicht milderungsfähige Geldbuße in Höhe von 25.000 € pro Verstoß, unbeschadet des Rechts von Geba, von dem Vertragspartner zusätzlich zu dieser Geldbuße vollen Schadensersatz zu verlangen. 

Artikel 7 Wartung 

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu warten und den Ölstand, das Kühlwasser, die Batterien und ähnliche Wartungsarbeiten regelmäßig zu kontrollieren. Kosten des Mietgegenstandes, die durch normale Abnutzung durch den Gebrauch entstehen, gehen zu Lasten von Geba, wobei sich diese Kosten auf das zu ersetzende Teil inkl. Arbeit beschränken. Dauert die Reparatur länger als 1 Tag, wird die Miete ausgesetzt, bis der Mietgegenstand wieder in Gebrauch genommen wird. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel unverzüglich an Geba zu melden. 
  2. Kosten für Wartung und Reparaturen, die mit einer anderen Nutzung als derjenigen verbunden sind, für die die Mietsache gemäß der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung ausschließlich verwendet werden darf, gehen vollständig zu Lasten der Gegenpartei. 
  3. Die Gegenpartei darf Reparaturen nur mit der Zustimmung von Geba durchführen lassen. Diese Reparaturen müssen von fachkundigem Personal durchgeführt werden, wobei nur Originalteile verwendet werden dürfen. Geba ist berechtigt, die Miete sofort zu kündigen, wenn die Mietsache vernachlässigt oder unsachgemäß benutzt wird. Alle sich daraus ergebenden Kosten, einschließlich Verladung, Entladung, Transport und eventuelle Reparaturkosten, gehen vollständig zu Lasten des Kunden. 
  4. Bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Artikels verwirkt der Vertragspartner eine sofort fällige und nicht milderungsfähige Geldbuße in Höhe von 25.000 € pro Verstoß an Geba, unbeschadet des Rechts von Geba, von dem Vertragspartner zusätzlich zu dieser Geldbuße vollen Schadensersatz zu verlangen

Artikel 8 Rücklieferung 

  1. Nach Ablauf der Mietzeit ist die Gegenpartei verpflichtet, die Mietsache innerhalb von 6 Stunden nach Ende des letzten Miettages oder, wenn dies aufgrund der Tageszeit (in jedem Fall nach 18 Uhr) nicht mehr möglich ist, spätestens am nächsten Tag vor 12 Uhr gereinigt zurückzugeben oder zur Verfügung zu stellen. Die Gegenpartei hat das Recht, bei der Rückgabe und der anschließenden Inspektion in unserer Werkstatt anwesend zu sein. 
  2. Mögliche Kosten infolge von u.a. fehlenden, gereinigten, unsachgemäßen Gebrauch oder Ähnlichem, werden Geba vom Abnehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Wenn gegen diese Kosten nicht innerhalb von 5 Tagen per Einschreiben protestiert wird, wird davon ausgegangen, dass die Gegenpartei mit der Kostenaufstellung von Geba einverstanden ist. 

Artikel 9 Sonstige Kosten 

  1. Zusätzlich zu den Mietpreisen für den Mietgegenstand sind Geba vom Vertragspartner die folgenden Kosten zu erstatten: 
    Mehrwertsteuer, Betrieb, Schmiermittel, kleinere Wartungsarbeiten, Kraftstoffe, Ver- und Entsorgungskosten, Reinigungskosten, Montage- und Demontagekosten von Verlängerungsstücken, Versicherungskosten und eventuelle Telefonkosten. 
  2. Die Gegenpartei schuldet Geba darüber hinaus die Kosten für die An- und Abreise mit dem Auto sowie die Kosten für die Unterbringung des von Geba gestellten Personals. 

Artikel 10 Höhere Gewalt 

  1. Wenn das Personal aufgrund höherer Gewalt nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann, wird für die Zeit, in der das Gerät nicht benutzt werden kann, keine Maschinenmiete berechnet. 
  2. Verspätungsstunden des Personals, wie im vorigen Absatz beschrieben, werden jedoch in Rechnung gestellt. 
  3. Als höhere Gewalt im obigen Sinne gelten auch Verspätungen aufgrund von Nebel, Schneeregen, Verkehrsstaus, Autounfällen und Autopannen. 

Artikel 11 Defekte 

  1. Wenn ein Mietobjekt aufgrund eines Maschinenausfalls oder einer auszuführenden Reparatur unbrauchbar wird, die nicht auf Umstände zurückzuführen sind, die der Gegenpartei zuzurechnen sind, wird nur für das betreffende Mietobjekt keine Miete berechnet. 
  2. Die Stunden aller anderen Mietobjekte und Mitarbeiter werden normal berechnet. 
  3. Geba wird sich nach besten Kräften bemühen, eine mangelhafte Mietsache zu reparieren oder, falls erforderlich und möglich, zu ersetzen. Die Kosten für die Lieferung der Ersatzmaschine werden nicht in Rechnung gestellt, es sei denn, der Mangel wird durch Umstände verursacht, die der Gegenpartei zuzurechnen sind. 

Artikel 12 Versicherung: 

Wenn Geba den Mietgegenstand mit einer Versicherung gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust zur Verfügung gestellt hat, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen: 

  1. die Gegenpartei muss das Mietobjekt nach 'Treu und Glauben' betreuen; 
  2. muss die Gegenpartei jede Beschädigung, Zerstörung oder jeden Verlust der Mietsache unverzüglich und ebenfalls schriftlich an Geba melden; 
  3. bleibt der Vertragspartner verpflichtet, Geba den Schaden zu ersetzen, der Geba durch die Beschädigung, die Zerstörung und/oder das Abhandenkommen der Mietsache entsteht, wenn und soweit die von Geba abgeschlossene Versicherung keine Deckung bietet, etwa wegen des "Selbstbehalts" oder weil die Beschädigung Zerstörung und/oder Verlust des Mietobjekts durch grobe Fahrlässigkeit des Vertragspartners verursacht wurde, weil der Vertragspartner Geba die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust nicht rechtzeitig gemeldet hat oder weil die Versicherungssumme nicht ausreicht, um den aus der Beschädigung oder dem Verlust des Mietobjekts resultierenden Schaden vollständig zu decken. 

Besondere Bestimmungen für den Kauf von Waren

Artikel 1 Allgemeines 

Auf alle Angebote und Verträge, die von oder mit Geba geschlossen werden, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (C.I.S.G.).  

Artikel 2 Größen, Gewichte, Abbildungen, technische Daten, Qualität 

  1. Die in Angeboten, Leitfäden, Katalogen, Vorratslisten, Rundschreiben und sonstigem Werbematerial von Geba genannten Maße, Gewichte und technischen Daten sowie die darin enthaltenen Abbildungen sind nur indikativ und unverbindlich, es sei denn, Geba übernimmt ausdrücklich und schriftlich eine Garantie. Muster werden nur als allgemeiner Hinweis auf die zu liefernden Waren gezeigt oder zur Verfügung gestellt. Die zu liefernden Waren können in gewissem Umfang von diesen abweichen. 
  2. Nur im Falle erheblicher Abweichungen der gelieferten Waren von den Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und dergleichen ist die Gegenpartei berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Außerhalb der im vorigen Satz genannten Fälle haftet Geba nicht für solche Fehler und Abweichungen, und die Gegenpartei ist nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen. 

Artikel 3 Preise 

  1. Die von Geba angegebenen Preise sind stets unverbindlich und beruhen auf einer Ausführung unter normalen Umständen, während der normalen Arbeitszeiten und auf den zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses geltenden Fabrikpreisen, Wechselkursen, Einfuhrzöllen und ähnlichen Abgaben, Versicherungssätzen, Frachtkosten, Steuern, Margenbestimmungen und anderen vergleichbaren Faktoren. 
  2. Wenn sich einer oder mehrere der im vorigen Absatz genannten Faktoren ändern, ist Geba berechtigt, die genannten Preise ohne vorherige Ankündigung entsprechend anzupassen. 
  3. Wenn Geba gezwungen ist, den Preis gemäß den Bestimmungen im vorigen Absatz innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Vertrags zu ändern, ist die Gegenpartei, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Betriebs handelt und ihren gewöhnlichen Wohnsitz in den Niederlanden hat, berechtigt, den neuen Preis zu akzeptieren oder den Vertrag aufzulösen. Nachdem Geba die in diesem Artikel genannte Gegenpartei schriftlich über die Preiserhöhung gemäß den Bestimmungen dieses Artikels informiert hat, teilt die Gegenpartei Geba spätestens 7 Tage nach dieser Mitteilung schriftlich mit, ob sie den Vertrag auflöst; andernfalls wird davon ausgegangen, dass sie der von Geba vorgenommenen Preiserhöhung zustimmt. 
  4. Bei zusammengesetzten Preisangeboten besteht keine Verpflichtung, einen Teil zu einem proportionalen Teil des für das Ganze angegebenen Preises zu liefern. 
  5. Wenn die Gegenpartei Modelle, Zeichnungen, Beschreibungen und dergleichen nur für einen Teil des herzustellenden und/oder zu liefernden Werks vorgelegt hat oder hat vorlegen lassen, ist Geba nicht an den für das Ganze angegebenen Preis gebunden, wenn sich herausstellt, dass der nicht aufgeführte Teil verhältnismäßig mehr Arbeit und/oder Material erfordert als der aufgeführte Teil. 
  6. Bei Bestellungen, die eine lange Bearbeitungszeit erfordern, kann Geba Teilzahlungen verlangen. 

Artikel 4 Änderung des Auftrags 

  1. Änderungen oder Ergänzungen des ursprünglichen Auftrags, gleich welcher Art, die schriftlich oder mündlich vom oder im Namen des Vertragspartners vorgenommen werden und die von Geba gemäß den Bestimmungen in Artikel 2 akzeptiert werden und höhere Kosten verursachen, als zum Zeitpunkt des Angebots vorgesehen waren, werden dem Vertragspartner zusätzlich in Rechnung gestellt. 
  2. Änderungen bei der Ausführung des Auftrags, die von der Vertragspartei nach Erteilung des Auftrags gewünscht werden, muss die Vertragspartei Geba rechtzeitig schriftlich mitteilen. Werden diese Änderungen mündlich mitgeteilt, geht das Risiko eines Mangels bei der Ausführung der Änderungen zu Lasten der Gegenpartei. 
  3. Geba haftet nicht für die Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit, wenn diese auf Änderungen/Änderungswünsche der Gegenpartei zurückzuführen ist. 

Artikel 5 Versendung 

  1. Das Verladen, die Beförderung und das Entladen von Gütern erfolgt auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei. 
  2. Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, wird immer die billigste Versandart gewählt, es sei denn, die Parteien haben im Voraus etwas anderes vereinbart. Bei jeder anderen Versandart gehen die zusätzlichen Kosten zu Lasten der Gegenpartei. 

Artikel 6 Transportrisiko 

  1. Die Annahme der Waren durch den Spediteur ohne Vermerk auf der Empfangsbestätigung/dem Frachtbrief gilt als Beweis dafür, dass die Verpackung in gutem Zustand war. 
  2. Verspätungen oder Verzögerungen bei der Auslieferung der Waren durch den Spediteur gehen nicht zu Lasten von Geba, es sei denn, diese Verspätungen oder Verzögerungen sind durch Fahrlässigkeit von Geba verursacht worden. 

Artikel 7 Teillieferung 

  1. Jede Teillieferung, einschließlich der Lieferung von Teilen eines zusammengesetzten Auftrags, kann von Geba gesondert in Rechnung gestellt werden. 
  2. Aufträge mit Wiederholungscharakter binden Geba nur für den von ihr schriftlich festgelegten Zeitraum.

Artikel 8 Verpackung 

  1. Die Verpackung wird von Geba auf die beste und wirtschaftlichste Art und Weise vorgenommen, zum Selbstkostenpreis berechnet, und wird nicht zurückgenommen, es sei denn, auf der Rechnung ist etwas anderes angegeben. 
  2. Eine von der Gegenpartei vorgeschriebene besondere Verpackungsmethode kann von Geba mit von der Gegenpartei zur Verfügung gestelltem Verpackungsmaterial durchgeführt werden. Die zusätzlichen Kosten hierfür gehen zu Lasten der Gegenpartei. 
  3. Die Notwendigkeit der Verwendung einer Verpackung liegt im Ermessen von Geba. 
  4. Falls die Verpackung von Geba zurückgenommen wird, ist sie vom Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung in gutem Zustand frachtfrei zurückzusenden. 

Artikel 9 Lieferfrist 

  1. Angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd und gelten niemals als Frist, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Im Falle einer verspäteten Lieferung muss Geba schriftlich benachrichtigt werden, wobei eine Überschreitung der Frist die Gegenpartei nicht zu einem Schadenersatz oder zur Auflösung des Vertrags berechtigt. 
  2. Geba ist berechtigt, den Vertrag im Ganzen oder, nach sukzessiver Verfügbarkeit der Waren, in Teilen zu liefern. Bei einer Teillieferung ist Geba berechtigt, die Bezahlung dieser Lieferung gemäß den geltenden Zahlungsbedingungen zu verlangen. 

Artikel 10 Kauf 

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Gegenpartei verpflichtet, den ausgeführten Auftrag unmittelbar nach seiner Fertigstellung bzw. unmittelbar nachdem er der Gegenpartei zur Verfügung steht, abzunehmen. Dies gilt auch für Teile des Auftrags. 
  2. Wenn der Auftrag infolge der Nichtannahme im Sinne des vorigen Absatzes ganz oder teilweise von Geba eingelagert wird, ist Geba berechtigt, die mit der Einlagerung verbundenen Kosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. 
  3. Wenn die Gegenpartei nach einer Inverzugsetzung durch den Lieferanten die Bestellung nach einer Frist von höchstens 14 Tagen ab dem Datum der Inverzugsetzung immer noch nicht abgenommen hat, ist Geba - nach eigenem Ermessen - berechtigt, auch bei Teilbestellungen die Bestellung auf die übliche Weise zu liefern und in Rechnung zu stellen oder die Bestellung zu stornieren, soweit sie noch nicht ausgeführt wurde, unbeschadet ihres Rechts, den Vertrag aufzulösen und/oder Schadensersatz gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 dieser Besonderen Bestimmungen zu verlangen. 

Artikel 11 Verzug der Gegenpartei 

  1. Wenn sich der Fortschritt bei der Ausführung oder Lieferung der Arbeiten seitens der Gegenpartei verzögert, kann Geba die Zahlung eines Teils des gesamten Angebotspreises im Verhältnis und im Verhältnis zu dem fertiggestellten oder gelieferten Teil und für die bereits angefallenen Kosten für den gesamten Auftrag (einschließlich der für diesen Auftrag bestimmten Materialien und Halbfabrikate, eventuell erhöht um die übliche Lagergebühr für Materialien und Halbfabrikate, die auf Anweisung der Gegenpartei hergestellt und/oder gelagert wurden) verlangen. 
  2. Ist diesbezüglich kein ausdrücklicher Liefertermin vereinbart worden, ist Geba berechtigt, die Zahlung sofort nach Ablauf der normalerweise für die Fertigstellung der betreffenden Arbeiten erforderlichen Zeit zu verlangen. 

Artikel 12 Höhere Gewalt 

  1. Bei einem nicht vom Lieferanten zu vertretenden Mangel und bei sonstigen Umständen, die so beschaffen sind, dass Geba die Erfüllung des Vertrages billigerweise nicht zugemutet werden kann (einschließlich des Falles, dass der Lieferant durch seine eigenen Lieferanten nicht in der Lage ist zu liefern, gleichgültig aus welchem Grund), wird die Lieferpflicht ausgesetzt und die Lieferfrist um einen Zeitraum verlängert, der dem Fortbestehen dieser Umstände entspricht. 
  2. Wenn die Verlängerung der Lieferzeit 3 Monate überschreitet, ist Geba berechtigt, den Vertrag für den noch nicht erfüllten Teil (ganz oder teilweise) aufzulösen, ohne dass Geba zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist. 
  3. Als nicht zurechenbares Versäumnis gilt unter anderem eine Betriebsstörung (einschließlich infolge von Krieg, Aufruhr, Überschwemmungen, Verkehrsstörungen, Rationierung durch öffentliche Versorgungsbetriebe, fehlenden Mitteln zur Energieerzeugung, Feuer, Maschinenausfällen und anderen Unfällen, Streiks, staatlichen Maßnahmen und ähnlichen Umständen, die den normalen Geschäftsgang stören und die Ausführung des Auftrags verzögern oder vernünftigerweise unmöglich machen, sowie alle vom Willen und/oder der Kontrolle von Geba unabhängigen Umstände - ob vorhersehbar oder nicht -, durch die die vollständige oder teilweise Ausführung der Aufträge vorübergehend oder dauerhaft verhindert wird.). 

Artikel 13 Stornierungen 

  1. Wenn die Gegenpartei den erteilten Auftrag, aus welchem Grund auch immer, einseitig ganz oder teilweise storniert, ist die Gegenpartei dennoch verpflichtet, Geba alle im Hinblick auf die Ausführung dieses Auftrags vernünftigerweise entstandenen Kosten (Vorbereitung, Lagerung, Bereitstellung usw.) zu erstatten.), soweit Geba dies wünscht, die für die Ausführung dieses Auftrags verwendeten oder bestellten Materialien und Halbfabrikate zu den von Geba in ihrer Kalkulation angegebenen Preisen in Rechnung zu stellen; dies alles unbeschadet des Rechts von Geba auf Ersatz des entgangenen Gewinns (wenn und soweit Geba nicht die Erfüllung des Vertrags in dieser Angelegenheit verlangt) und des sonstigen Schadens, der sich aus der vorsätzlichen Stornierung ergibt. 
  2. Von Geba an die Gegenpartei gelieferte Gegenstände können nicht umgetauscht werden. 

Artikel 14 Eigentumsvorbehalt 

  1. Das Eigentum an den von Geba gelieferten Waren geht erst auf die Gegenpartei über, sobald die Gegenpartei Geba alles bezahlt hat, was Geba in Bezug auf die Lieferung dieser Waren schuldet (darunter nicht nur den Kaufpreis einschließlich der gemäß diesen Bedingungen geschuldeten Beträge und Gebühren, sondern auch etwaige Zinsen und Kosten). 
  2. Wenn der Vertragspartner Geba noch Forderungen aus anderen Gründen schuldet, behält Geba hierfür ein (stilles) Pfandrecht an den von Geba gelieferten Waren, die gemäß dem Vorstehenden mit dem Eigentumsvorbehalt belastet sind. Die Gegenpartei ist verpflichtet, an allen Errichtungserfordernissen für ein solches Pfandrecht mitzuwirken, wobei die Sachen in ihrer Verfügungsgewalt verbleiben oder in ihre Verfügungsgewalt gelangen. 
  3. Solange das Eigentum nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist oder das Pfandrecht nicht durch Befriedigung erloschen ist, ist die Gegenpartei nicht berechtigt, diese Sache zu verpfänden oder Dritten ein anderes Recht daran einzuräumen, mit Ausnahme des Verkaufs und der Veräußerung im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs der Gegenpartei. 
  4. Sollte die Gegenpartei wider Erwarten einer ihrer Verpflichtungen nicht nachkommen, ist Geba berechtigt, die von ihr gelieferten Waren, für die, wie bereits erwähnt, keine vollständige Bezahlung erfolgt ist, sowohl bei der Gegenpartei als auch bei Dritten als ihr Eigentum geltend zu machen. Die Gegenpartei ermächtigt Geba bereits jetzt, die Gebäude und/oder Räumlichkeiten der Gegenpartei (oder die Orte, an denen sie die Waren deponiert hat) ohne weitere Ankündigung oder richterlichen Beschluss zu betreten. Die damit verbundenen Kosten sowie alle anderen Schäden, die sich daraus ergeben, gehen vollständig zu Lasten der Gegenpartei, die Geba hiermit ausdrücklich für alle Schäden von und/oder durch Dritte, die sich aus dieser Rückholung ergeben, schadlos hält. 
  5. Die eventuelle Rückholung dieser Waren durch Geba entbindet die Vertragspartei nicht von ihren Verpflichtungen gegenüber Geba. Erfüllt der Vertragspartner seine in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Verpflichtungen zur Zahlung der Hauptsumme, der Zinsen und der Kosten innerhalb von 2 Wochen, nachdem Geba die Ware zurückgerufen hat oder zurückrufen ließ, kann der Vertragspartner wieder über die zurückgenommene Ware verfügen, es sei denn, Geba verlangt im Zusammenhang mit noch auszuführenden Aufträgen eine Sicherheit für die Zahlung und diese Sicherheit wird vom Vertragspartner nicht unverzüglich geleistet. Hat der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht innerhalb eines Monats erfüllt, nachdem Geba die Ware zurückgerufen hat oder zurückrufen ließ, kann Geba die Ware gegen jedes plausible Angebot veräußern; der dann erzielte Erlös abzüglich der Kosten der Veräußerung wird dann von der Gesamtforderung von Geba gegenüber dem Vertragspartner abgezogen. 

Artikel 15 Eigentum der Gegenpartei 

  1. Geba wendet bei der Lagerung und Verwendung, Be- und Verarbeitung von Waren, die Geba von der Gegenpartei oder in deren Auftrag erhalten hat, die gleiche Sorgfalt an, die sie auch bei ihren eigenen Waren anwendet. 
  2. Unbeschadet der Bestimmungen im vorigen Absatz und der sonstigen Bestimmungen in diesen Bedingungen trägt die Gegenpartei das Risiko für die vorgenannten Gegenstände und sorgt für eine angemessene Versicherung sowohl für Schäden an diesen Gegenständen und deren Verlust als auch für Schäden an Dritten, die durch diese Gegenstände verursacht werden oder daraus entstehen. 

Artikel 16 Pfandrecht 

  1. Wenn Geba im Besitz von Waren der Vertragspartei ist, ist Geba berechtigt, die Ausgabe dieser Waren auszusetzen, bis alle Kosten, die Geba für die Ausführung von Aufträgen derselben Vertragspartei entstanden sind, beglichen sind, unabhängig davon, ob sich diese Aufträge auf die vorgenannten oder auf andere Waren der Vertragspartei beziehen, es sei denn, die Vertragspartei hat für diese Kosten eine angemessene Sicherheit geleistet. 
  2. Geba hat auch dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn die Gegenpartei in Konkurs geht oder ihr ein Moratorium gewährt wird oder die gesetzlichen Vorschriften zur Sanierung natürlicher Personen (vorübergehend) auf die Gegenpartei anwendbar sind. 

Artikel 17 Urheberrecht, gewerbliches Schutzrecht und Vervielfältigungsrecht 

  1. Mit der Erteilung eines Auftrags zur Nutzung, Vervielfältigung oder Wiedergabe von Gegenständen, die durch das Urheberrechtsgesetz oder ein gewerbliches Schutzrecht geschützt sind, erklärt der Vertragspartner, dass kein Urheberrecht oder gewerbliches Schutzrecht Dritter verletzt wird, und stellt Geba sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich von allen finanziellen und sonstigen Folgen frei, die sich aus der Vervielfältigung oder Wiedergabe ergeben. 
  2. Das Urheberrecht an von Geba entworfenen und/oder erstellten Skizzen, Zeichnungen, Fotografien, Modellen und dergleichen verbleibt bei Geba, auch wenn die Gegenpartei diese ausdrücklich bestellt und/oder in Auftrag gegeben hat. 
  3. Wenn auf einen bestellten Entwurf im Sinne von Absatz 2 keine Bestellung folgt, wird der Entwurf der Gegenpartei nach 1 Monat in Rechnung gestellt, während die Reproduktionsrechte bei Geba verbleiben. Die Urheberrechte sind nicht in den Kosten für die Entwürfe enthalten. 
  4. Alle Zwischenerzeugnisse und Produktionsmittel, wie z.B. Spezialwerkzeuge, Gussformen, Zwischenformen und dergleichen, bleiben Eigentum von Geba, auch wenn sie im Angebot gesondert aufgeführt und/oder gesondert in Rechnung gestellt werden. Sie werden nur aufbewahrt, wenn dies schriftlich gegen eine Aufbewahrungsgebühr vereinbart wurde, und dann nicht länger als für einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Herstellung. 

Artikel 18 Ausnahmeregelungen 

Material: 
Geringe Abweichungen in Qualität, Farbe, Härte, Satinierung, Dicke usw. sind kein Grund für eine Zurückweisung. Bei der Beurteilung, ob eine Lieferung außerhalb der zulässigen Grenzen liegt, muss ein Durchschnitt aus der Lieferung gebildet werden; daher kann eine Ablehnung nicht anhand einzelner Proben erfolgen. 

Andere Rohstoffe: 
Geringfügige Änderungen (z.B. Modelländerungen) von/an von Geba übermittelten Artikeln sind kein Grund für eine Ablehnung. 

Lieferfehler: 
Sollte Geba falsche Waren geliefert haben, muss der Vertragspartner Geba unverzüglich benachrichtigen und ihr die Möglichkeit geben, die falschen Waren zurückzuholen (oder zurückholen zu lassen) und die richtigen Waren zu liefern. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die falsch gelieferte Ware sorgfältig aufzubewahren. 

Mehr-oder-weniger-Lieferung: 
Geba ist berechtigt, 10% zu einem von ihr zu bestimmenden angemessenen Abrechnungspreis mehr oder weniger zu liefern, wenn es sich um Waren handelt, die sie von Dritten im Rahmen einer so genannten More/Less-Klausel bezieht und/oder wenn es sich um Waren und/oder Dienstleistungen handelt, bei denen sie Ausschuss, Inschiet, Produktionsausfall, Slump und ähnliche Faktoren zu berücksichtigen hat.  

Artikel 19 Reklamationen 

  1. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Waren schriftlich erfolgen, wobei die erforderlichen Belege dafür vorzulegen sind, dass sich die Beanstandung auf die von Geba gelieferten/geleisteten Waren bezieht. Bei der Gegenpartei, die die gelieferten Waren nicht innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt ordnungsgemäß auf ihre Tauglichkeit geprüft hat, wird davon ausgegangen, dass sie die Lieferung genehmigt hat. Geba haftet nicht für die endgültige Eignung der Waren und/oder der Leistung, für jede einzelne Anwendung oder für ihre Beratung. 
  2. Die Gegenpartei kann in keinem Fall Ansprüche gegenüber Geba geltend machen, nachdem die Gegenpartei die gelieferte Ware oder einen Teil davon in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet hat oder hat in Gebrauch nehmen, be- oder verarbeiten lassen oder an Dritte weiterverkauft hat. 
  3. Die Haftung von Geba aufgrund einer vereinbarten Lieferung ist auf einen Betrag begrenzt, der angesichts der Umstände des Falles angemessen ist: 
    • den Rechnungsbetrag und in Ermangelung dessen den Wert der vereinbarten Leistung, 
    • bei Teillieferungen: der Rechnungsbetrag oder der Wert der jeweiligen Leistungen, und zwar niemals über 50% des Rechnungsbetrags ohne Mehrwertsteuer. 
  4. Geba haftet niemals für immaterielle Schäden, Geschäfts- und/oder Stagnationsschäden im Zusammenhang mit oder als Folge von Aufträgen und/oder Lieferungen, die nicht oder nicht rechtzeitig und/oder nicht korrekt ausgeführt worden sind. Beanstandungen berechtigen die Gegenpartei niemals zur Zurückhaltung von Geldern (durch Aufrechnung oder auf andere Weise) und/oder Teilzahlungen, auch nicht durch eine vorläufige Pfändung gegen sich selbst. 
  5. Mängel an einem Teil der Lieferung berechtigen die Gegenpartei nicht dazu, die gesamte gelieferte Charge zurückzuweisen. 
  6. Geba haftet weder für die Folgen von Fehlern in den von der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Modellen, Zeichnungen und/oder Materialien noch für die Folgen von Schwierigkeiten, die bei der Verwendung, Behandlung oder Verarbeitung dessen, was Geba gemäß den von der Gegenpartei genehmigten Mustern oder Tests liefert, auftreten. 
  7. Wenn die Gegenpartei dem berechneten Preis nicht spätestens 8 Tage nach Erhalt der Rechnung per Einschreiben widersprochen hat, wird davon ausgegangen, dass sie mit dem Rechnungsbetrag einverstanden ist. 
  8. Wenn Waren mit einem Preisnachlass geliefert oder als Sonder- und/oder Vorteilsangebote verkauft werden, ist jede Haftung für die Tauglichkeit der betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen sowie jede weitere Gewährleistung ausgeschlossen. 
  9. Wenn auf gelieferte Waren und/oder Dienstleistungen eine Herstellergarantie oder irgendeine Garantie gegeben wird und/oder die Haftung von Dritten - unter welcher Bezeichnung auch immer - übernommen wird, haftet Geba in keiner Weise für die Tauglichkeit der gelieferten/erbrachten Waren, und jede Gewährleistung seitens Geba ist ausgeschlossen. Wenn Geba selbst einen Garantieschein ausstellt, geht ihre Haftung - vorbehaltlich der Bestimmungen in diesen Lieferbedingungen - niemals über die Angaben in diesem Garantieschein hinaus. 
  10. Die Bearbeitung von Beschwerden durch Geba dient nicht als Beweis für die Begründetheit dieser Beschwerden oder die rechtzeitige Einreichung dieser Beschwerden. 

Besondere Bestimmungen in Bezug auf die von Geba Bereitstellung von Transportdienstleistungen 

Artikel 1 Allgemeiner Artikel 

Auf das Rechtsverhältnis zwischen Geba und der Gegenpartei werden die folgenden Regelungen/Bedingungen für entsprechend anwendbar erklärt: 

  • die Algemene Vervoerscondities 2002 (AVC 2002), hinterlegt bei den Geschäftsstellen der Gerichte von Amsterdam und Rotterdam; an sich und, falls die CMR Anwendung findet, die: 
  • das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), wenn und soweit die vorliegenden von Geba verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht davon abweichen. 

Artikel 2 Zuständiges Gericht 

Geba und die Gegenpartei erklären ausdrücklich, dass alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, in erster Instanz von dem zuständigen Gericht im Bezirk Arnheim entschieden werden. 

Kontaktangaben

Bovensteweg 48
6585KD, Mook
Postbus 2, 6580 AA Malden

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