Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Einleitung Bestimmung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln alle Verträge, Angebote usw. zwischen Geba und ihrer Gegenpartei, in welcher Form auch immer eingegangen oder gemacht (mündlich, telefonisch, per Post, per Fax, per E-Mail usw.). Für alle Verträge, die Geba abschließt, gilt, dass die Gegenpartei alle Maßnahmen ergreifen muss, um die Sicherheit der Mitarbeiter von Geba zu gewährleisten. So muss die Bedienung des von Geba zur Verfügung gestellten Materials und die Aufsicht über das von Geba zur Verfügung gestellte Personal ausschließlich durch Personen auf Seiten der Gegenpartei erfolgen, die in dieser Angelegenheit sachkundig sind und über die dafür erforderlichen Genehmigungen, Diplome usw. verfügen. Diese Maßnahmen zur Vermeidung von Schadensfällen sind für Geba von wesentlicher Bedeutung. Geba schließt ausdrücklich jede Haftung aus und die Gegenpartei muss Geba freistellen, wenn und soweit die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt.
Artikel 1 Anwendbarkeit
- In diesen Bedingungen bedeuten:
Geba: eines der Unternehmen (Geba Verhuur B.V., Geba Equipment B.V.), die zur Geba-Gruppe gehören, welches Unternehmen Material/Personal zur Verfügung stellt und/oder Dienstleistungen erbringt.
Gegner: der Gegner von Geba (z. B. Mieter, Aufsichtsbehörde, Käufer, Kunde). - Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Annahmen, Vereinbarungen und andere Handlungen, gleich welcher Form, die abgeschlossen, eingegangen oder vorgenommen werden (mündlich, schriftlich, elektronisch) und die sich auf die Bereitstellung von unter anderem Material, Personal, den Verkauf von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Geba zugunsten des Vertragspartners beziehen.
- Abweichungen und/oder Ergänzungen zu den Bedingungen gelten nur, wenn sie schriftlich zwischen Geba und der Gegenpartei vereinbart wurden, und gelten ferner ausschließlich für die spezifische Vereinbarung, bei der die abweichenden Bedingungen gemacht werden. Die Anwendbarkeit etwaiger anderer allgemeiner Bedingungen oder Bestimmungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese allgemeinen Bedingungen oder Bestimmungen wurden von Geba schriftlich und nachdrücklich angenommen.
- Zusätzlich gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferanten von Geba. Im Falle einer Abweichung oder eines Widerspruchs zwischen diesen Bedingungen und denen der Lieferanten haben die von Geba angewandten Bedingungen Vorrang.
Die Bedingungen gelten auch für andere Vereinbarungen, einschließlich Folge- oder Ergänzungsvereinbarungen, bei denen Geba und die Gegenpartei oder deren Rechtsnachfolger beteiligt sind.
Artikel 2 Angebote
- Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Angebote von Geba, in welcher Form auch immer, freibleibend. Ein freibleibendes Angebot von Geba kann von Geba widerrufen werden, auch noch innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen, nachdem Geba die Annahme durch die Gegenpartei erhalten hat.
- Die Aufgaben und Spezifikationen von Geba bezüglich Beginn, Dauer und Beendigung der (Miet-)Periode bzw. Größe, Kapazität, Leistung oder Ergebnisse werden nur annähernd angegeben.
Artikel 3 Preise und Sicherheit
- Alle Preise von Geba sind zuzüglich Mehrwertsteuer. Die geschuldete Mehrwertsteuer wird separat in Rechnung gestellt. Soweit für die Lieferung oder Überlassung des Objekts oder für die Erbringung von Dienstleistungen durch Geba (Mitarbeiter) Kosten anfallen, z. B. Transportkosten, kann Geba diese ebenfalls separat der Gegenpartei in Rechnung stellen.
- Falls die Hinterlegung einer Kaution durch die Gegenpartei vereinbart wurde, kann Geba die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aussetzen, bis die Kaution vollständig bezahlt ist. Die Kaution wird nach Beendigung des Vertrags unverzinst an die Gegenpartei zurückerstattet, abzüglich dessen, was Geba von der Gegenpartei aus irgendeinem Grund zu fordern hat.
- Geba steht es jederzeit frei, bevor mit der Ausführung irgendeiner Vereinbarung begonnen wird, oder, bereits begonnen habend, zwischenzeitlich, von der Gegenpartei, falls Geba hierfür Gründe anwesend erachtet, ausreichende Sicherheit bzw. zusätzliche Sicherheit zu verlangen in der Form von Bankgarantie(n), Kaution oder anderswie.
- Geba ist jederzeit berechtigt, auf diese Sicherheit ihre Forderungen bezüglich der Gegenleistung, Kosten und etwaiger Entschädigung von der Gegenpartei zu verlangen.
- Solange die Stellung ausreichender Sicherheiten nicht erfüllt ist, ist Geba berechtigt, die Ausführung des Vertrages ihrerseits für die Periode, in der die Sicherheiten gestellt werden müssen, auszusetzen. Die Gegenpartei haftet für durch Geba infolge der Verzögerung zu erleidende Schäden.
- Sollte Indien nach Ablauf der gestellten Frist keine ausreichende Sicherheit gestellt haben, hat Geba das Recht, ohne gerichtliches Eingreifen und ohne weitere Mahnung den Vertrag mit sofortiger Wirkung als aufgelöst zu betrachten, wobei die Gegenpartei verpflichtet ist, Schäden, Kosten und Zinsen, einschließlich entgangenen Gewinns aus dem betreffenden Projekt, zu ersetzen.
Artikel 4 Zahlung
- Was die Gegenpartei Geba schuldet, ist rechtzeitig, d.h. innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, entweder in bar in den Geschäftsräumen von Geba oder durch Überweisung auf ein von Geba angegebenes Bankkonto zu zahlen. Eine Überweisung gilt nur dann als rechtzeitig, wenn der fällige Betrag spätestens am dafür vereinbarten Fälligkeitstag auf dem im vorigen Satz genannten Bankkonto gutgeschrieben ist. Die Gegenpartei ist durch den bloßen Ablauf der Frist in Verzug, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. Die Gegenpartei verzichtet hiermit ausdrücklich auf ihr Recht, mit von ihr geltend gemachten Gegenforderungen aufzurechnen.
- Indien en voor zover (enig deel van de) het aan Geba toekomende niet uiterlijk op de overeengekomen datum is ontvangen, is Geba, onverminderd haar overige rechten uit de wet of overeenkomst en zonder dat enige ingebrekestelling nodig is, gerechtigd:
(a) zur Berechnung von Zinsen in Höhe von 1,5% pro Monat auf (den nicht bezahlten Teil von) dem ab diesem Datum fälligen Betrag, wobei bei der Berechnung ein Teil eines Monats als voller Monat gerechnet wird und (b) zur Aussetzung der Erfüllung der Vereinbarung, hinsichtlich derer der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, sowie aller anderen Vereinbarungen mit dem Vertragspartner.
Sollte die Gegenpartei nach einer schriftlichen Aufforderung auch weiterhin nicht in der Lage sein, das, was sie Geba schuldet, innerhalb der ihr gesetzten Frist vollständig zu begleichen, ist Geba außerdem berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Geba kann ferner alle Kosten, die sie außergerichtlich oder gerichtlich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber der Gegenpartei aufwenden muss, der Gegenpartei in Rechnung stellen. Die außergerichtlichen Inkassokosten pro Einschreiten von Geba gegen die Gegenpartei werden von den Parteien auf mindestens 1.250,– € festgesetzt. - Eine Zahlung des Vertragspartners wird zuerst auf eventuell geschuldete Zinsen verrechnet, dann auf Kosten, die Geba im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug des Vertragspartners gemäß der Vereinbarung entstanden sind, und erst danach auf (den Restbetrag) des Geba geschuldeten Betrags, wobei die zuerst fällige Rate Vorrang vor der zuletzt fälligen Rate hat. Dies gilt, soweit Geba nicht anders bestimmt.
- Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist es der Gegenpartei nicht gestattet, auf eine Zahlung irgendeinen Nachlass, Abzug oder Verrechnung anzuwenden.
- Mogelijke onjuistheden in de door Geba verstuurde facturen dienen uiterlijk binnen acht (8) dagen na factuurdatum aan Geba te zijn gemeld, bij gebreke waarvan het factuurbedrag als onweersproken en derhalve verschuldigd geacht wordt te zijn.
- Im Falle einer nicht rechtzeitigen und/oder unvollständigen Zahlung sowie im Falle der (Beantragung von) Insolvenz, (Beantragung von) Zahlungsaufschub, (Beantragung von) der (vorläufigen) Anwendung der gesetzlichen Regelung für natürliche Personen, Pfändung jeglicher Art oder Liquidation des Unternehmens des Vertragspartners ist Geba berechtigt, die abgeschlossene(n) Vereinbarung(en) ohne gerichtliches Einschreiten als aufgelöst zu betrachten, unbeschadet des Rechts von Geba auf Bezahlung des ausgeführten Teils der Vereinbarung(en) und/oder Schadensersatz, einschließlich eines entgangenen Gewinns.
Artikel 5 Erschütterung
Sollte die Gegenpartei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags aus mehr als einer (juristischen) Person bestehen, haften jede dieser (juristischen) Personen gesamtschuldnerisch gegenüber Geba für die aus dem Vertrag entstehenden Verpflichtungen. Sollte die Gegenpartei eine juristische Person sein, haften ihre Geschäftsführer neben der Gegenpartei gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Verpflichtungen der Gegenpartei gegenüber Geba.
Artikel 6 Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Gegenpartei kann Rechte oder Verpflichtungen aus der Vereinbarung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Geba an bzw. durch einen Dritten übernehmen lassen. Geba kann Bedingungen an die Zustimmung knüpfen.
Artikel 7 Haftung
- Ungeachtet des in diesem Artikel oder in den besonderen Bestimmungen Festgelegten ist Geba niemals haftbar für Nichterfüllung oder rechtswidriges Handeln gegenüber der Gegenpartei oder Dritten, es sei denn, ihre Haftpflichtversicherung kommt für den Ersatz dieses Schadens auf.
- Geba ist niemals haftbar für Einkommensverluste und Kosten im Zusammenhang mit Unterbrechung, Stillstand und/oder Wiederanfahren eines Unternehmens oder eines Werkes oder eines Teils des Unternehmens oder des Werkes oder Stillstände und/oder Schäden am Werk, verursacht durch Mängel eines verkauften Objekts, Materials, ausgeführter Arbeiten oder Versäumnisse von Personal.
- Im Falle höherer Gewalt (jedes von Gebas Willen unabhängiger Umstand, der die Erfüllung der Vereinbarung dauerhaft oder vorübergehend verhindert) auf Seiten von Geba werden ihre Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei ausgesetzt, solange die höhere Gewalt andauert. Geba ist im Falle höherer Gewalt nicht verpflichtet, jeglichen Schaden der Gegenpartei zu ersetzen.
- Geba ist nicht verantwortlich für Kosten und Schäden, die durch die Ausführung der Arbeit auf einem nicht ausreichend stabilen Untergrund entstehen, noch für Kosten und Schäden an Kabeln, Leitungen usw., die sich im, auf oder über dem Boden befinden.
- Das Personal und die Maschinen arbeiten auf Weisung, unter Aufsicht und Verantwortung der Gegenpartei, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Geba ist nicht haftbar für (die Ergebnisse von) Arbeiten, die auf Anweisung der Gegenpartei ausgeführt werden.
- Der Auftragnehmer haftet für jeden Schaden, der bei der Arbeit Dritten, Eigentum Dritter und Geräten und/oder Personal von Geba zugefügt werden kann.
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, eine ausreichende Versicherung für Schäden, wie im vorhergehenden Absatz erwähnt, abzuschließen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, auf Anfrage von Geba die Police und die Prämienquittung(en) bezüglich der Versicherung vorzulegen und eine etwaige Forderung gegen den Versicherer hinsichtlich einer Leistung an Geba zu verpfänden.
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, Geba für jegliche Haftung freizustellen, die sich aus diesem Artikel ergibt.
Artikel 8 Annullierung
- Abmeldungen von “Material” und “Personal” haben spätestens bis 12:00 Uhr mittags,Am Werktag vor dem gebuchten Termin, melden Sie sich im Buchungsbüro von Geba. Bei Nichtabmeldung wird der geltende Tagespreis in Rechnung gestellt.
- Abmeldungen von “Asphaltsets” müssen spätestens drei Werktage vor der bestellten Lieferung um 12:00 Uhr mittags beim Reservierungsbüro von Geba erfolgen. Bei verspäteter Abmeldung wird für jeden Tag der Verspätung der jeweils gültige Tagespreis berechnet.
- Bauferienzeit: Die Stornierung eines vom Auftraggeber gebuchten Asphaltsets, dessen Arbeiten ganz oder teilweise in eine oder mehrere Wochen der Bauferien fallen, muss spätestens drei Wochen vor Beginn der Bauferien beim Reservierungsbüro von Geba erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abmeldung wird für jeden Tag der verspäteten Abmeldung der festgelegte Tagespreis berechnet.
- Bei Auflösung des Vertrags ist die Gegenpartei neben der Zahlung der bereits fälligen Kosten und Stunden verpflichtet, der Geba den entstandenen Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen.
Artikel 9 Schlussbestimmung, Gerichtsstandsklausel, Rechtswahl
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aufgrund von Widersprüchen mit zwingenden Rechtsvorschriften für ungültig erklärt werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Vereinbarung so zu ergänzen oder zu ändern, dass die Absicht der Vertragsparteien, wie sie sich aus der Vereinbarung ergibt, so weit wie möglich berücksichtigt wird.
- Alle Streitigkeiten, die zwischen Geba und der Gegenpartei im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen könnten, werden in erster Instanz vom zuständigen Gericht im Bezirk Arnheim beigelegt.
- Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
Besondere Bestimmungen bezüglich der Vermietung von Ausrüstung
Artikel 1 Zuführung und Abfuhr und Transport
- Die An- und Abfuhrkosten sowie die Transportkosten per Tieflader zu bzw. von und auf den Baustellen gehen zu Lasten der Gegenpartei.
- Zu den Transportkosten gehören auch die Arbeitsstunden des Fahrers für die Transportbegleitung im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen sowie die Autoreisekosten dieses Fahrers.
Artikel 2 Mietberechnung
- Material wird in Zeiträumen von jeweils 12 aufeinanderfolgenden Stunden gemietet. Verbleibt das Mietobjekt für eine längere Periode als die vereinbarte in der Obhut der Gegenpartei (oder einer anderen Person als dem Geber), so wird diese längere Dauer, wenn sie kürzer als 12 Stunden ist, als eine neue Mietperiode oder, wenn sie 12 Stunden oder länger dauert, als neue Mietperioden von jeweils 12 Stunden betrachtet, und die geschuldete Miete wird entsprechend der Gegenpartei in Rechnung gestellt.
- Falls das Bedienungspersonal für die gemietete Ausrüstung durch Geba zur Verfügung gestellt wird, gelten mindestens die gleichen Stunden, wie sie für die Ausrüstung berechnet werden, mit einem Minimum von 8 Stunden.
- Sofern Indien Geba für die Lieferung des Materials sorgt, beginnt die Miete in dem Moment, in dem das Mietobjekt am Arbeitsplatz eintrifft, unbeschadet des in Artikel 1 festgelegten. Holt die Gegenpartei die gemieteten Gegenstände bei Geba ab, gelten die Bestimmungen in Artikel 3 dieser besonderen Bestimmungen bezüglich des Beginns der Mietdauer.
- Auf- und Abbauzeiten von Verlängerungsstücken außerhalb der normalen Arbeitszeit werden nicht als Mietstunden, sondern als Arbeitsstunden berechnet.
- Nach Möglichkeit wird vom Personal, das für das Nachsitzen zum Abwaschen usw. benötigt wird, ein separates Transportmittel genutzt.
- Schafturen worden als arbeidsuren doorgerekend.
- Geba hat das Recht, die Miete anzupassen, falls die Kosten dies notwendig machen. Die Mieterhöhung tritt 2 Wochen in Kraft, nachdem die Erhöhung schriftlich der Gegenpartei mitgeteilt wurde.
Artikel 3 Mietdauer
Der Mietzins beginnt an dem Tag, an dem der Mietgegenstand das Lager von Geba verlässt, und endet am Tag der Rückgabe an dieses Lager. Die Gegenpartei schuldet auch während der Ferien und an anerkannten Feiertagen den normalen Mietzins, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Regen, Frostausfall oder Arbeitsstreik schuldet die Gegenpartei den normalen Mietzins, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Verspätungen, die beim Be- und Entladen und beim Transport entstehen und die nicht die Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens Geba sind, sowie die Reparaturzeit für Reparaturen, die die Folge von Unachtsamkeit, unzureichender Wartung oder anderer Nachlässigkeit seitens der Gegenpartei sind, werden als Mietzeit betrachtet.
Artikel 4 Bereitstellung
Bei der Entgegennahme des Mietobjekts oder unverzüglich danach hat die Gegenpartei das Mietobjekt sorgfältig auf Tauglichkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen. Entdeckt die Gegenpartei dabei Mängel oder Fehlstellen, hat sie diese unverzüglich schriftlich an Geba zu melden. Mängel, die die Gegenpartei nicht rechtzeitig entdeckt hat, weil sie es unterlassen hat, das Mietobjekt bei oder unverzüglich nach der Entgegennahme sorgfältig auf Tauglichkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen, oder Mängel, die die Gegenpartei nicht rechtzeitig schriftlich an Geba gemeldet hat, können keinen Grund für eine Herabsetzung des Mietpreises, eine Auflösung des Mietvertrages oder eine Schadensersatzleistung bilden.
Artikel 5 Ausrüstung und Betriebspersonal
- Möchte der Geschäftspartner Personal von Geba anstellen, so ist er ohne die ausdrückliche Zustimmung von Geba nicht berechtigt, das Personal zur Bedienung von Geräten einzusetzen, die nicht dem Geschäftspartner oder Geba gehören.
- Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße, rechtzeitige und vollständige Ausfüllung und Genehmigung der Zeitnachweisformulare verantwortlich. Bei Abweichungen zwischen den bei Geba eingereichten Zeitnachweisformularen und den vom Auftragnehmer aufbewahrten Daten davon gilt das bei Geba eingereichte Zeitnachweisformular als richtig, es sei denn, der Auftragnehmer weist das Gegenteil nach.
- Es ist der Gegenpartei nicht gestattet, das Personal von Geba direkt zu bezahlen oder dem Personal von Geba Vorschüsse zu gewähren.
- Geba ist zu keinerlei Entschädigung gegenüber der Gegenpartei für Schäden verpflichtet, die infolge des Handelns oder Unterlassens ihres Personals am Personal von Geba oder an Sachen/Personen bei der Gegenpartei oder bei Dritten entstehen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, für eine ausreichende, umfassende Haftpflichtversicherung für alle direkten und indirekten Schäden gemäß diesem Absatz zu sorgen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Geba für alle direkten und indirekten Schäden gemäß diesem Absatz freizustellen.
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Arbeiten des Personals von Geba zu überwachen, wobei die Gegenpartei dieselbe Verpflichtung gegenüber dem Personal von Geba einhält, die die Gegenpartei gegenüber ihren eigenen Angestellten einhält.
- Sofern Geba und die Gegenpartei nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, beträgt die (Stunden-)Vergütung und die sonstigen Vergütungen der Mitarbeiter von Geba den Betrag, der den vergleichbaren Arbeitnehmern in vergleichbaren Funktionen im Dienste der Gegenpartei zugewiesenen Löhnen und Vergütungen entspricht.
- Die Gegenpartei ist (gemäß dem Gesetz über die Arbeitsbedingungen, Art. 7:658 BW und den damit zusammenhängenden Vorschriften) verpflichtet, für einen sicheren Arbeitsplatz und sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen. Die Gegenpartei ist gegenüber Geba und dem Personal von Geba für Schäden, die sich aus der Verletzung dieser Bestimmung ergeben, voll haftbar und verantwortlich. Die Gegenpartei stellt Geba in vollem Umfang von Ansprüchen frei, die gegen Geba wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Gewährleistung eines sicheren Arbeitsplatzes und sicherer Arbeitsbedingungen erhoben werden.
Artikel 6 Nutzungsbedingungen
- Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt als ein guter Hausvater zu nutzen, was unter anderem beinhaltet:
dass die Gegenpartei den Mietgegenstand nur für den im Mietvertrag beschriebenen Zweck verwendet;
- dass der Mieter das Mietobjekt unter Beachtung der Anweisungen, die ihm Geba durch Handbücher usw. oder anderweitig zur Verfügung stellt, nutzt;
- dass der Mieter das Mietobjekt fortlaufend auf dessen ordnungsgemäße Funktion prüft und, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zeitnah die erforderliche tägliche Wartung zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Funktion durchführt, und zwar gemäß den Spezifikationen des Herstellers, sofern verfügbar;
- dass die Gegenpartei alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine Beschädigung und/oder einen Verlust des Mietobjekts zu verhindern;
- dass der Mieter den Mietgegenstand nicht bewegt oder von dem Ort, an dem der Mietgegenstand gemäß Mietvertrag verwendet werden soll, entfernt, bevor die vorherige Zustimmung der Geba eingeholt wurde;
- dass die Gegenpartei alle (Sicherheits-)Maßnahmen ergreift, die bei der Art der Arbeit angemessenerweise erforderlich sind, einschließlich Verkehrssicherheit, Arbeitsschutzvorschriften und dergleichen;
- Falls für die Nutzung des Mietobjekts eine Genehmigung erforderlich ist, ist die Gegenpartei, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, für die rechtzeitige Erlangung der Genehmigung verantwortlich.
- Es ist der Gegenpartei untersagt, das Mietobjekt ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Geba an Dritte zu vermieten, zu untervermieten, zur Nutzung zu überlassen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen.
- Wenn Indien die Räumlichkeiten für Besichtigung, Wartung oder Reparatur in Besitz nehmen möchte, leistet die Gegenpartei auf eine entsprechende Aufforderung hin unverzüglich volle Mitwirkung, die unter anderem darin besteht, dass die Gegenpartei auf Wunsch einen geeigneten und sicheren Arbeitsplatz gemäß den geltenden Arbeits- und Umweltvorschriften zur Verfügung stellt, gegebenenfalls auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten der Gegenpartei.
- Geba ist befugt, während der Mietzeit den Zustand des Mietobjekts und die Art und Weise, wie damit umgegangen wird, zu überprüfen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Geba diesbezüglich alle Mitwirkung zu gewähren.
- Bei Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung dieses Artikels verwirkt der Geschäftspartner eine sofort fällige und nicht milderungsfähige Geldbuße in Höhe von 25.000 € pro Zuwiderhandlung an Geba, unbeschadet des Rechts von Geba, von dem Geschäftspartner zusätzlich zu dieser Geldbuße vollen Schadenersatz zu verlangen.
Artikel 7 Wartung
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Mietobjekt instand zu halten und regelmäßig u.a. den Ölstand, das Kühlwasser, die Batterien und gleichwertige Wartungsarbeiten zu prüfen. Kosten für das Mietobjekt, die aus normaler Abnutzung durch Gebrauch entstehen, gehen zulasten von Geba, unter der Bedingung, dass diese Kosten auf das zu ersetzende Teil einschließlich Arbeitslohn begrenzt sind. Dauert die Reparaturzeit länger als 1 Tag, wird die Miete bis zur Wiederinbetriebnahme des Mietobjekts gestoppt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Mängel unverzüglich an Geba zu melden.
- Kosten van onderhoud en herstel welke samenhangen met een ander gebruik dan waarvoor het gehuurde volgens de tussen partijen gesloten overeenkomst uitsluitend mag worden gebruikt, komen volledig voor rekening van de Wederpartij.
- Der Gegner darf Reparaturen nur mit Genehmigung von Geba durchführen lassen. Diese Reparaturen müssen von fachkundigem Personal durchgeführt werden, und es dürfen nur Originalteile verwendet werden. Geba ist berechtigt, den Mietvertrag unverzüglich zu kündigen, wenn die Mietsache vernachlässigt oder unsachgemäß verwendet wird. Alle daraus entstehenden Kosten, einschließlich Lade-, Entlade-, Transport- und eventueller Reparaturkosten, gehen vollständig zu Lasten des Gegners.
- Bei Verstoß gegen irgendeine Bestimmung in diesem Artikel verwirkt die Gegenpartei an Geba eine sofort fällige und nicht zur Mäßigung geeignete Geldstrafe von 25.000 € pro Verstoß, unbeschadet des Rechts von Geba, neben dieser Geldstrafe von der Gegenpartei vollständigen Schadensersatz zu verlangen.
Artikel 8 Rücklieferung
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Gemietete nach Ablauf der Mietzeit gereinigt und vollständig innerhalb von 6 Stunden nach Ablauf des letzten Miettages oder, falls dies aufgrund der Tageszeit vernünftigerweise nicht mehr möglich ist (jedensfalls nach 18:00 Uhr), spätestens am darauffolgenden Tag vor 12:00 Uhr, Geba wieder zur Verfügung zu stellen oder zurückzugeben. Der Vertragspartner hat das Recht, bei Rücklieferung und der anschließenden Inspektion in unserer Werkstatt anwesend zu sein.
- Mogelijke kosten als gevolg van onder meer vermissing, reiniging, ondeskundig gebruik of daarmee gelijk te stellen zaken, worden terstond door de Wederpartij aan Geba schriftelijk gemeld. Indien deze kosten niet binnen 5 dagen per aangetekend schrijven is geprotesteerd, wordt aangenomen dat de Wederpartij met de kostenopgave van Geba akkoord gaat.
Artikel 9 Andere Kosten
- Zusätzlich zu den Mietpreisen des Mietobjekts sind vom Vertragspartner an Geba die nachfolgenden Kosten zu erstatten:
Übrigens, Bedienung, Schmiermittel, kleine Wartung, Kraftstoffe, An- und Abtransportkosten, Reinigungskosten, Auf- und Abbaukosten von Verbreiterungen, Versicherungskosten und eventuelle Telefonkosten. - Die Gegenpartei schuldet Geba ferner die Autovergütung zu, von und am Arbeitsplatz sowie die Aufenthaltskosten für das von Geba zur Verfügung gestellte Personal.
Artikel 10 Höhere Gewalt
- Sollte das Personal wegen höherer Gewalt nicht rechtzeitig bei der Arbeit sein können, wird für die Zeit, in der das Material nicht genutzt werden kann, keine Maschinenmiete berechnet.
- Die Verzögerungsstunden des Personals, auf die im vorherigen Absatz Bezug genommen wird, werden berechnet.
- Höhere Gewalt im vorgenannten Sinne liegt unter anderem vor bei Verzögerungen durch Nebel, Eisregen, Staus, Autounfälle und Autopannen.
Artikel 11 Mängel
- Bei Unbrauchbarkeit eines Mietobjekts aufgrund von Maschinenbruch oder zu erledigender Reparaturen, anders als solche, die aus Umständen resultieren, die der Gegenpartei zuzurechnen sind, wird für das betreffende Mietobjekt keine Miete berechnet.
- Die Stunden für eventuell weitere Mietobjekte und das Personal werden normal berechnet.
- Geba bemüht sich nach besten Kräften, ein defektes Mietobjekt zu reparieren oder, falls nötig und möglich, zu ersetzen. Die Anlieferungskosten der ersetzenden Mietobjekt-Maschine werden nicht weiterberechnet, außer wenn der Defekt auf Umstände zurückzuführen ist, die der Vertragspartner zu vertreten hat.
Artikel 12 Versicherung:
Indien Geba het Huurobject met een verzekering tegen beschadiging, vernietiging en verlies ter beschikking heeft gesteld, geldt onverminderd het elders in deze Voorwaarden bepaalde, dat:
- Der Beklagte muss sich wie ein ‘guter Hausvater’ um das Mietobjekt kümmern;
- Die Gegenpartei hat dem Mieter die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust des Mietobjekts unverzüglich schriftlich mitzuteilen.;
- bleibt der Vertragspartner verpflichtet, Geba den Schaden zu ersetzen, der Geba durch die Beschädigung, die Zerstörung und/oder das Abhandenkommen des Mietgegenstandes entsteht, wenn und soweit die von Geba abgeschlossene Versicherung keine Deckung bietet, z.B. wegen des “Selbstbehaltes” oder weil die Beschädigung Zerstörung und/oder Abhandenkommen des Mietgegenstandes durch grobe Fahrlässigkeit des Vertragspartners verursacht wurde, weil der Vertragspartner Geba die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen nicht rechtzeitig angezeigt hat oder weil die Versicherungssumme nicht ausreicht, um den aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen des Mietgegenstandes resultierenden Schaden vollständig zu decken.
Besondere Bestimmungen bezüglich des Kaufs von Sachen
Artikel 1 Allgemeines
Auf alle Angebote und Vereinbarungen, die von Geba gemacht oder mit Geba geschlossen wurden, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).
Artikel 2 Größen, Gewichte, Abbildungen, technische Daten, Qualität
- Die in Angeboten, Prospekten, Katalogen, Lagerlisten, Rundschreiben und anderen Werbematerialien von Geba genannten Maße, Gewichte und technischen Daten sowie die darin dargestellten Abbildungen gelten nur als Richtwert und sind unverbindlich, es sei denn, seitens Geba wird diesbezüglich schriftlich ausdrücklich eine Garantie gegeben. Muster werden nur als grobe Richtlinie für zu liefernde Gegenstände gezeigt oder zur Verfügung gestellt. Zu liefernde Gegenstände können davon in gewissem Maße abweichen.
- Im Falle wesentlicher Abweichungen der gelieferten Sachen von Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und ähnlichem ist die Gegenpartei befugt, den Vertrag aufzulösen. Außer in den in dem vorhergehenden Satz genannten Fällen haftet Geba nicht für diese Fehler und Abweichungen, und die Gegenpartei ist ebenso wenig befugt, den Vertrag aufzulösen.
Artikel 3 Preise
- Die von Geba angegebenen Preise sind immer freibleibend und basieren auf der Ausführung unter normalen Bedingungen, während normaler Arbeitszeit und auf den zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Transaktion geltenden Fabrikpreisen, Wechselkursen ausländischer Währungen, Einfuhrzöllen und gleichgestellten Abgaben, Versicherungstarifen, Frachten, Steuern, Margenregelungen und anderen vergleichbaren Faktoren.
- Wenn eine Änderung einer oder mehrerer der in vorangegangenen Absatz genannten Faktoren eintritt, ist Geba berechtigt, die genannten Preise ohne weitere vorherige Ankündigung entsprechend anzupassen.
- Indien Geba overeenkomstig het bepaalde in de vorige alinea genoodzaakt is de prijs te wijzigen binnen 3 maanden nadat de overeenkomst is gesloten, is de Wederpartij, indien deze een natuurlijk persoon is die niet handelt in de uitoefening van een beroep of bedrijf en die haar gewone verblijfplaats in Nederland heeft, gerechtigd de nieuwe prijs te aanvaarden dan wel de overeenkomst te ontbinden. Nadat Geba de in dezen bedoelde wederpartij schriftelijk heeft gewezen op de prijsverhoging conform het bepaalde in dit artikel dient de Wederpartij uiterlijk binnen 7 dagen na deze berichtgeving Geba schriftelijk te laten weten of hij de overeenkomst ontbindt, bij gebreke waarvan hij wordt geacht in te stemmen met de door Geba doorgevoerde prijsverhoging.
- Bei zusammengesetzten Angeboten besteht keine Verpflichtung zur Lieferung eines Teils zu einem verhältnismäßigen Teil des für das Ganze angegebenen Preises.
- Wenn die Gegenpartei nur für einen Teil der herzustellenden und/oder zu liefernden Arbeiten Muster, Zeichnungen, Beschreibungen und dergleichen vorgelegt hat oder hat vorlegen lassen, ist Geba nicht an den für das Ganze angegebenen Preis gebunden, falls sich herausstellen sollte, dass der nicht gezeigte Teil verhältnismäßig mehr Arbeit und/oder Materialien erfordert als der gezeigte.
- Für Aufträge, die eine lange Bearbeitungszeit erfordern, kann Geba Teilzahlungen verlangen.
Artikel 4 Änderung in Auftrag
- Änderungen oder Ergänzungen der ursprünglichen Beauftragung jeglicher Art, die schriftlich oder mündlich von oder im Namen der Gegenpartei vorgenommen und von Geba gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 akzeptiert werden und höhere Kosten verursachen als die in der Preisangabe genannten, werden der Gegenpartei zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Änderungen in der Ausführung des Auftrags, die von der Vertragspartei nach Erteilung des Auftrags verlangt werden, sind Geba von der Vertragspartei rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Werden diese Änderungen mündlich mitgeteilt, so geht das Risiko eines Mangels bei der Ausführung der Änderungen zu Lasten der Gegenpartei.
- Geba haftet nicht für die Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit, wenn diese auf vom Vertragspartner gewünschte Änderungen/Veränderungen zurückzuführen ist.
Artikel 5 Versand
- Das Be- und Entladen sowie der Transport von Gütern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
- Wenn die Lieferung franco vereinbart ist, wird stets der günstigste Versandweg gewählt, sofern nicht im Voraus zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde. Bei jedem anderen Versandweg gehen die Mehrkosten zu Lasten des Vertragspartners.
Artikel 6 Transportrisiko
- Die Annahme der Waren durch den Frachtführer ohne Eintrag im Empfangsvermerk/Beleg des Frachtbriefs gilt als Beweis dafür, dass die Verpackung in gutem Zustand war.
- Verzögerungen oder Verspätungen bei der Zustellung der Waren durch den Spediteur gehen nicht zu Lasten von Geba, es sei denn, diese Verzögerungen oder Verspätungen sind auf dessen Fahrlässigkeit zurückzuführen.
Artikel 7 Teilweise Lieferung
- Jede Teillieferung, wobei auch die Lieferung von Teilen einer Sammelbestellung verstanden wird, kann von Geba separat in Rechnung gestellt werden.
- Aufträge mit wiederkehrendem Charakter binden Geba nur für den von ihm schriftlich festgelegten Zeitraum.
Artikel 8 Verpackung
- Eventuele verpakking wordt door Geba verzorgd op de beste en voordeligste wijze, tegen kostprijs berekend, en wordt niet teruggenomen tenzij anders op de factuur vermeld is.
- Spezielle Verpackungsweise, die vom Vertragspartner vorgeschrieben ist, kann von Geba mit vom Vertragspartner zur Verfügung gestelltem Verpackungsmaterial ausgeführt werden. Die Mehrkosten hierfür gehen zu Lasten des Vertragspartners.
- Die Notwendigkeit der Verwendung von Verpackungen liegt im freien Ermessen von Geba.
- Im Falle einer Rücknahme der Verpackung durch Geba muss diese innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung in gutem Zustand frachtfrei durch die Gegenpartei zurückgesendet werden.
Artikel 9 Lieferzeit
- Angegebene Lieferfristen gelten nur annähernd und werden niemals als eine letzte Frist betrachtet, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung muss Geba schriftlich in Verzug gesetzt werden, wobei die Frist überschreitet der Gegenpartei nicht das Recht auf irgendeine Schadensersatzleistung oder auf die Auflösung des Vertrages gibt.
- Geba ist berechtigt, die Vereinbarung in ihrer Gesamtheit oder, nach sukzessiver Verfügbarkeit der Waren, in Teilen auszuliefern. Wenn ein Teil geliefert wird, ist Geba berechtigt, für diese Lieferung Zahlung gemäß den geltenden Zahlungsbedingungen zu verlangen.
Artikel 10 Abnahme
- Sofern nicht anders vereinbart, ist die Gegenpartei verpflichtet, den ausgeführten Auftrag unmittelbar nach Fertigstellung bzw. unmittelbar nach Bereitstellung für die Gegenpartei entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Teile des Auftrags.
- Sollte Indien aufgrund der Nichtabnahme gemäß dem vorhergehenden Absatz die Bestellung ganz oder teilweise von Geba einlagern lassen, so ist Geba berechtigt, die mit der Einlagerung verbundenen Kosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
- Sollte die Gegenpartei nach Aufforderung durch den Lieferanten, nachdem sie in Verzug gesetzt wurde, die Bestellung nach einer Frist von maximal 14 Tagen ab dem Datum der in Verzugsetzung immer noch nicht erhalten haben, ist Geba – nach seiner Wahl – befugt, die Bestellung, auch wenn es sich um Teilbestellungen handelt, zu liefern und auf übliche Weise zu fakturieren oder die Bestellung, soweit noch auszuführen, zu stornieren, unbeschadet seines Rechts, den Vertrag aufzulösen und/oder Schadenersatz gemäß Artikel 13 dieser Sonderbestimmungen zu beanspruchen.
Artikel 11 Verzögerung durch die Gegenpartei
- Sollte sich die Ausführung oder Ablieferung der Arbeit seitens der Gegenpartei verzögern, kann Geba einen anteiligen Teil des insgesamt angegebenen Preises, proportional zum fertigen bzw. abgelieferten Teil und für die übrigen, bereits für den gesamten Auftrag angefallenen Kosten (einschließlich derer für diese Auftragsbestimmung bestimmten Materialien und Halbfertigprodukte, gegebenenfalls zu erhöhen mit der üblichen Lagergebühr für die im Auftrag der Gegenpartei hergestellten und/oder gelagerten Materialien und Halbfertigprodukte) auf Zahlung in Anspruch nehmen.
- Sofern keine ausdrückliche Lieferfrist vereinbart wurde, hat Geba Anspruch auf Zahlung unmittelbar nach Ablauf der für die Fertigstellung des vorliegenden Werks üblicherweise erforderlichen Zeit.
Artikel 12 Höhere Gewalt
- Im Falle einer dem Lieferanten nicht zuzurechnenden Nichterfüllung und im Falle anderer Umstände, die derart sind, dass die Erfüllung der Vereinbarung von Geba nicht vernünftigerweise gefordert werden kann (einschließlich des Falles, dass der Lieferant aus welchem Grund auch immer von seinen eigenen Lieferanten nicht beliefert werden kann), wird die Lieferpflicht ausgesetzt und die Lieferzeit um die Dauer, die diese Umstände andauern, verlängert.
- Sollte sich die Verlängerung der Lieferzeit mehr als 3 Monate belaufen, ist Geba berechtigt, den Vertrag für den noch nicht ausgeführten Teil (ganz oder teilweise) aufzulösen, ohne dass Geba zu irgendeiner Entschädigung verpflichtet ist.
- Unter Zurechenbarer Nichtleistung versteht man unter anderem Betriebsstörungen (unter anderem infolge von Krieg, Unruhen, Überschwemmungen, Verkehrsbehinderungen, Rationen von öffentlichen Versorgungsunternehmen, Mangel an Energieerzeugungsmitteln, Brand, Maschinenschaden und anderen Unfällen, Streiks, behördlichen Maßnahmen und ähnlichen Umständen, die den normalen Betriebsablauf stören und die Ausführung des Auftrags verzögern oder vernünftigerweise unmöglich machen, sowie alle Umstände außerhalb des Willens und/oder der Kontrolle von Geba – ob vorhersehbar oder nicht –, die eine teilweise oder vollständige Ausführung der Aufträge vorübergehend oder dauerhaft verhindern).
Artikel 13 Annullierungen
- Wenn die Gegenpartei die gegebene Bestellung aus irgendeinem Grund einseitig ganz oder teilweise storniert, ist die Gegenpartei dennoch verpflichtet, Geba alle Kosten zu erstatten (Vorbereitung, Lagerung, Provision usw.), die vernünftigerweise für die Ausführung dieser Bestellung angefallen sind, soweit Geba dies wünscht, die für die Ausführung dieser Bestellung verbrauchten oder bestellten Materialien und Halbfertigprodukte zu den von Geba in seiner Kalkulation angesetzten Preisen zu übernehmen; unbeschadet des Rechts von Geba auf Erstattung des entgangenen Gewinns (wenn und soweit Geba die Erfüllung des Vertrages in dieser Hinsicht nicht verlangt) und des übrigen aus der genannten Stornierung entstehenden Schadens.
- Die von Geba an die Gegenpartei gelieferten Waren können nicht umgetauscht werden.
Artikel 14 Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an den von Geba gelieferten Sachen geht erst auf den Vertragspartner über, sobald der Vertragspartner Geba alles gezahlt hat, was Geba im Zusammenhang mit der Lieferung dieser Sache (dazu zählen nicht nur der Kaufpreis einschließlich der nach diesen Bedingungen geschuldeten Beträge und Vergütungen, sondern auch eventuelle Zinsen und Kosten) schuldet.
- Sollte die Gegenpartei Geba noch aus anderen Gründen Beträge schulden, behält sich Geba hierfür ein (stilles) Pfandrecht an den von Geba gelieferten Sachen vor, die gemäß dem Vorstehenden mit dem Eigentumsvorbehalt belastet sind. Die Gegenpartei ist verpflichtet, an allen Einrichtungsanforderungen für ein solches Pfandrecht mitzuwirken, wobei die Sache in seinem Besitz verbleibt bzw. sein wird.
- Solange das Eigentum nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist bzw. das Pfandrecht nicht durch Erfüllung erloschen ist, ist die Gegenpartei nicht befugt, diese Sache zu verpfänden oder Dritten irgendein anderes Recht darauf zu gewähren, ausgenommen Verkauf und Veräußerung davon im Rahmen der normalen Geschäftsausübung der Gegenpartei.
- Sollte die Gegenpartei aus unvorhergesehenen Gründen eine ihrer Verpflichtungen nicht erfüllen, ist Geba berechtigt, die von ihr gelieferten Waren, für die, wie zuvor angegeben, keine vollständige Zahlung erhalten wurde, als ihr Eigentum zurückzufordern, sowohl von der Gegenpartei als auch von Dritten. Die Gegenpartei bevollmächtigt Geba hiermit und zu diesem Zweck, die Gebäude und/oder Grundstücke der Gegenpartei (oder die Orte, an denen sie die Waren hinterlegt hat) ohne weitere Ankündigung oder gerichtliche Genehmigung zu betreten. Die damit verbundenen Kosten sowie alle anderen daraus resultierenden Schäden gehen vollständig zu Lasten der Gegenpartei, die Geba hiermit ausdrücklich von jeglichen Schäden von und/oder durch Dritte, die aus dieser Rücknahme resultieren, freistellt.
- Die etwaige Rücknahme der betreffenden Waren durch Geba entbindet die Gegenpartei nicht von ihren Verpflichtungen gegenüber Geba. Kommt die Gegenpartei ihren in den vorangegangenen Absätzen beschriebenen Verpflichtungen zur Zahlung des Kapitals, der Zinsen und der Kosten innerhalb von 2 Wochen nach der Rücknahme oder Veranlassung der Rücknahme der Waren durch Geba nach, kann die Gegenpartei wieder über die zurückgenommenen Waren verfügen, es sei denn, Geba verlangt im Zusammenhang mit noch auszuführenden Bestellungen eine Sicherheit für die Zahlung und diese Sicherheit wird von der Gegenpartei nicht unverzüglich geleistet. Kommt die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht innerhalb eines Monats nach der Rücknahme oder Veranlassung der Rücknahme der Waren durch Geba nach, so kann Geba die Waren zu jedem angemessenen Angebot verkaufen; der alsdann erzielte Erlös abzüglich der Verkaufskosten wird dann vom Gesamtanspruch von Geba gegen die Gegenpartei abgezogen.
Artikel 15 Eigentum der Gegenpartei
- Geba wird bei der Aufbewahrung und Verwendung, Bearbeitung und Verarbeitung von Sachen, die Geba von oder im Namen der Gegenpartei erhalten hat, die gleiche Sorgfalt walten lassen, die er in Bezug auf seine eigenen Sachen anwendet.
- Ungeachtet der Bestimmungen des vorigen Absatzes und der Bestimmungen an anderer Stelle in diesen Bedingungen trägt die Gegenpartei das Risiko für die genannten Waren und sorgt für eine angemessene Versicherung derselben, sowohl für Schäden an als auch für Verlust der genannten Waren sowie für Schäden an Dritten, die durch die genannten Waren entstehen oder aus diesen hervorgehen.
Artikel 16 Zurückbehaltungsrecht
- Wenn die Gegenpartei indien erworbene Sachen bei Geba hat, ist Geba berechtigt, die Herausgabe dieser Sachen zu verweigern, bis alle Kosten, die Geba bei der Ausführung von Aufträgen derselben Gegenpartei entstanden sind, bezahlt sind, unabhängig davon, ob sich diese Aufträge auf die zuvor genannten oder auf andere Sachen der Gegenpartei beziehen, es sei denn, die Gegenpartei hat für diese Kosten ausreichende Sicherheit geleistet.
- Das Zurückbehaltungsrecht hat Geba auch in dem Fall, dass die Gegenpartei in Konkurs oder Zahlungsaufschub gerät oder die gesetzliche Regelung zur Schuldenbereinigung natürlicher Personen (vorläufig) für die Gegenpartei gilt.
Artikel 17 Urheberrecht, gewerbliches Schutzrecht und Vervielfältigungsrecht
- Durch die Bestellung der Nutzung, Vervielfältigung oder Reproduktion von durch das Urheberrecht oder ein gewerbliches Schutzrecht geschützten Gegenständen erklärt die Gegenpartei, dass keine Verletzung des Urheberrechts oder gewerblichen Schutzrechts Dritter erfolgt, und stellt Geba sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich von allen Folgen, sowohl finanziellen als auch sonstigen, die aus der Vervielfältigung oder Reproduktion entstehen, frei.
- Das Urheberrecht an von Geba entworfenen bzw. erstellten Skizzen, Zeichnungen, Fotos, Modellen und Ähnlichem verbleibt bei Geba, auch wenn die Gegenpartei hierzu ausdrücklich den Auftrag erteilt hat und/oder hierauf eine Bestellung platziert hat.
- Wird kein Auftrag für einen gemäß Absatz 2 definierten Entwurf erteilt, so wird der Entwurf nach einem Monat auf Kosten der anderen Partei gestellt, während das Vervielfältigungs- und Reproduktionsrecht bei Geba verbleibt. Urheberrechte sind in den Kosten der Entwürfe nicht enthalten.
- Alle Zwischenprodukte und Produktionsmittel, wie z. B. Spezialwerkzeuge, Formen, Umformungen und ähnliches, verbleiben im Eigentum von Geba, auch wenn diese gesondert in der Offerte aufgeführt und/oder gesondert fakturiert sind. Sie werden nur aufbewahrt, wenn dies schriftlich vereinbart ist, gegen eine Aufbewahrungsgebühr und dann nicht länger als für eine Dauer von 6 Monaten nach der Fertigung.
Artikel 18 Abweichungen
Werkstoff
Geringe Abweichungen in Qualität, Farbe, Härte, Glanz, Dicke und so weiter sind kein Grund zur Ablehnung. Bei der Beurteilung, ob eine Lieferung außerhalb der zulässigen Grenzen liegt, muss ein Durchschnitt aus der Lieferung gebildet werden; es kann also nicht an einzelnen Exemplaren abgelehnt werden.
Andere Rohstoffe:
Untergeordnete Änderungen (beispielsweise Modelländerungen) an von Geba gelieferten Artikeln geben keinen Grund zur Beanstandung.
Lieferfehler
Sollte Geba falsche Waren geliefert haben, muss die Gegenpartei dies Geba unverzüglich mitteilen und ihm gestatten, die falschen Waren zurückzuholen und die richtigen Waren zu liefern. Die Gegenpartei ist zur sorgfältigen Aufbewahrung der falsch gelieferten Waren verpflichtet.
Mehr oder weniger Lieferung:
Geba hat das Recht, 10% mehr oder weniger zu liefern zu einem von ihr festzulegenden angemessenen Verrechnungspreis, wenn es sich um Waren handelt, die sie von Dritten unter einer sogenannten Mehr-/Minderklausel bezieht und/oder wenn es sich um Waren und/oder Dienstleistungen handelt, bei denen sie Abschuss, Ausschuss, Produktionsverlust, Schwindung und ähnliche Faktoren berücksichtigen muss.
Artikel 19 Beschwerden
- Eventuelle Reklamationen müssen schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Waren erfolgen, unter Vorlage der notwendigen Nachweise, dass die Beschwerde sich auf das von Geba gelieferte/erbrachte bezieht. Die Gegenpartei, die die Lieferung nicht innerhalb von 8 Tagen nach deren Erhalt ordnungsgemäß auf ihre Tauglichkeit geprüft hat, gilt als mit der Lieferung einverstanden. Geba ist nicht verantwortlich für die endgültige Eignung der Waren und/oder des Erbrachten für jede einzelne Anwendung oder für dessen Ratschläge.
- Die Gegenpartei kann gegenüber Geba keinerlei Ansprüche geltend machen, nachdem die Gegenpartei das Gelieferte oder einen Teil davon in Gebrauch genommen, bearbeitet bzw. verarbeitet oder in Gebrauch nehmen lassen, bearbeiten oder verarbeiten lassen oder an Dritte weitergeliefert hat.
- Die Haftung von Geba aus irgendeiner vereinbarten Lieferung ist begrenzt auf einen Betrag, der, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, in einem angemessenen Verhältnis steht zu:
- der Rechnungsbetrag und, mangels dessen, der Wert der vereinbarten Leistung,
- bei Lieferung in Raten: der Rechnungsbetrag bzw. der Wert der betreffenden Leistungen,% und übersteigt niemals 50 % des Rechnungsbetrags ohne Mehrwertsteuer.
- Geba ist niemals haftbar für immaterielle Schäden, Betriebs- und/oder Stagnationsschäden, die sich aus nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht korrekt ausgeführten Aufträgen und/oder Lieferungen ergeben. Reklamationen geben der Gegenparte niemals das Recht auf Einbehaltung von Geldern (sei es durch Verrechnung oder nicht) und/oder teilweise Zahlung, auch nicht durch einstweilige Pfändung bei sich selbst.
- Mängel bei einem Teil der gelieferten Ware geben der Gegenpartei nicht das Recht zur Ablehnung der gesamten gelieferten Partie.
- Geba haftet nicht für die Folgen von Fehlern in Modellen, Zeichnungen und/oder Materialien, die von der Gegenpartei geliefert wurden, noch für die Folgen von Schwierigkeiten, die bei der Verwendung, dem Gebrauch oder der Verarbeitung des von Geba gemäß den von der Gegenpartei genehmigten Mustern oder Versuchen gelieferten Materials auftreten.
- Sofern die Gegenpartei nicht spätestens 8 Tage nach Erhalt der Rechnung schriftlich Einspruch gegen den berechneten Preis erhoben hat, gilt sie als mit dem Rechnungsbetrag einverstanden.
- Wenn Waren mit einem Rabatt geliefert werden oder als besondere und/oder besonders vorteilhafte Angebote verkauft werden, ist jede Haftung für die Tauglichkeit der betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen ausgeschlossen und jede weitere Garantie ist ebenfalls ausgeschlossen.
- Wenn auf gelieferte Waren und/oder Dienstleistungen Herstellergarantie gegeben wird oder von Dritten – unter welcher Bezeichnung auch immer – irgendeine Garantie gegeben wird und/oder Haftung getragen wird, trägt Geba keinerlei Haftung für die Tauglichkeit des Gelieferten/Geleisteten und jede Garantie seitens Geba ist ausgeschlossen. Sofern Geba selbst einen Garantieschein ausstellt, geht ihre Haftung – unter Beachtung des in diesen Lieferbedingungen Bestimmten – niemals weiter als bis zu dem in diesem Garantieschein Genannten.
- Die Bearbeitung von Beschwerden durch Geba ist weder ein Beweis für die Begründetheit der Beschwerden noch für deren fristgerechte Einreichung.
Besondere Bestimmungen in Bezug auf das/die Gebäude Erbringung von Dienstleistungen im Verkehrswesen
Artikel 1 Allgemeiner Artikel
Auf die Rechtsbeziehung zwischen Geba und der Gegenpartei werden die nachfolgenden Regelungen/Bedingungen gleichermaßen angewendet:
- die Allgemeinen Transportbedingungen 2002 (AVC 2002), hinterlegt bei den Geschäftsstellen der Gerichte in Amsterdam und Rotterdam; für sich allein und, falls das CMR (CMR) anwendbar ist, das:
- das Übereinkommen über die Beförderungsverträge im Internationalen Güterkraftverkehr (CMR), sofern und soweit in den vorliegenden, von Geba verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht davon abgewichen wird.
Artikel 2 Zuständiges Gericht
Die Parteien erklären ausdrücklich, dass alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten in erster Instanz vom zuständigen Gericht im Bezirk Arnhem beurteilt werden.
Kontaktinformationen
Bovensteweg 48
6585KD, Mook
Postbus 2, 6580 AA Malden